Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 19 SO 66/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16.11.2010 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 03.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 29.06.2011 verurteilt, der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten für ihre Unterbringung im Haus "B.O." in I.-L. unbefristet zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.


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