Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 15 KR 142/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2012 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 03.05.2012 wird aufgehoben, soweit soweit dieser bei der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die dem Kläger gewährte Aufwandsentschädigung als Kreistagsabgeordneter berücksichtigt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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