Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 199/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 verurteilt, die Kosten der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen ambulant betreuten Wohnens der Klägerin für die Zeit vom 16.09.2010 bis 30.05.2011 in Höhe von 6.622,56 EUR zu übernehmen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.


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