Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 6 R 850/15 ER
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid vom 00.00.0000 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 8.920,87 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiertes Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. der Messe- und Ladenbau sowie die Vermietung von Möbeln ist.
3Im notariellen Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 wurde das Stammkapital auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gesellschafter waren der Beigeladene zu 1) sowie Herr E. Q. die beide jeweils Geschäftsanteile von 12.500,00 Euro übernahmen. Nach § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei nach Geschäftsanteilen abgestimmt wird und je 1,00 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages). Zu Geschäftsführern wurden die beiden Gesellschafter bestellt, wobei jeder von ihnen stets zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt war. Zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1) wurde am 03.01.2011 ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag sieht u.a. vor, dass der Beigeladene zu 1) der Antragstellerin die zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderliche Arbeitskraft zur Verfügung stellt, im Übrigen jedoch in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei ist (§ 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrages), als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von 5.000,00 Euro sowie eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 10% des Gewinns laut Steuerbilanz erhält (§ 5 Abs. 1 und 3 des Anstellungsvertrages), bei Verhinderung an der Ausübung seiner Dienste wegen Krankheit oder anderer unverschuldeter Umstände für eine Dauer von 6 Wochen nach Eintritt des Verhinderungsfalles seinen Anspruch auf seine Bezüge behält (§ 6 des Anstellungsvertrages) und Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 30 Werktagen hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages). Mit an den Beigeladenen zu 1) adressiertem Bescheid vom 00.00.0000 stellte die DRV Bund – Clearingstelle – im Rahmen eines Anfrageverfahrens fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem 01.01.2011 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 schied der Beigeladene zu 1) als Gesellschafter der Antragstellerin aus und veräußerte seinen Geschäftsanteil an seine Ehefrau T. X. Er blieb indessen weiterhin Geschäftsführer. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 00.00.0000 wurden die Geschäftsanteile des Gesellschafters E. Q. an der Antragstellerin aufgeteilt. Einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.500,00 Euro veräußerte Herr E. Q. an die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) sowie einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,00 Euro an den Beigeladenen zu 1). Im Rahmen einer anschließend unter dem gleichen Datum einberufenen Gesellschafterversammlung wurde Herr E. Q. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Antragstellerin abberufen. Nachdem die Antragsgegnerin in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, teilte sie dieser unter dem 00.00.0000 mit, im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1) ergebe sich eine fehlerhafte versicherungsrechtliche Beurteilung. Mit Veräußerung seiner Geschäftsanteile am 00.00.0000 verfüge er über keinerlei Rechtsmacht mehr, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35.683,49 Euro nach. Zur Begründung verwies sie u.a. auf die fehlerhafte versicherungsrechtliche Einstufung des Beigeladenen zu 1). Dieser sei ab 07.08.2012 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter einzustufen. Die Antragstellerin legte am 00.00.0000 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) habe durch wiederholte Einlagen, die Gewährung von Darlehen an die Antragstellerin und die Übernahme von Bürgschaften dafür gesorgt, dass der Betrieb finanziell habe "über Wasser" gehalten werden können. So habe er am 02.08.2011 Einlagen in Höhe von 17.000,00 Euro, am 29.12.2011 in Höhe von 18.000,00 Euro, am 13.03.2012 in Höhe von 24.000,00 Euro und am 06.11.2013 in Höhe von 700,00 Euro übernommen. Zudem habe er der Antragstellerin am 29.11.2012 ein Darlehen über 28.000,00 Euro gewährt, am 30.01.2013 ein weiteres Darlehen über 12.000,00 Euro und weitere Darlehen über 50.000,00 Euro am 22.02.2013, über 4.000,00 Euro am 25.07.2013, über weitere 4.000,00 Euro am 26.07.2013 und über 12.000,00 Euro am 29.07.2013. Überdies bürge er seit Januar 2013 für Verbindlichkeiten der Antragstellerin in Höhe von 30.000,00 Euro gegenüber der Raiffeisenbank T. eG sowie seit Juli 2013 für ein Darlehen, das der Antragstellerin von der Raiffeisenbank T. eG in Höhe von 46.000,00 Euro gewährt worden sei. Seine Einflussnahme zeige sich auch in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft. Er sei der Einzige im Unternehmen, der die nötigen Branchenkenntnisse besitze und entscheide allein über die Auftrags- und Kundenannahme. Einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides vom 00.00.0000 lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 00.00.0000 ab.
4Am 00.00.0000 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt und unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen Eilrechtsschutz begehrt.
5Die Antragstellerin führt aus, die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) übe lediglich eine Tätigkeit als Sekretärin aus. Sie sei gegenüber dem Beigeladenen zu 1) nicht weisungsbefugt. Im Übrigen stellten sich die tatsächlichen Verhältnisse anders dar, als im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart. Der Beigeladene zu 1) könne "frei schalten und walten", er arbeite seit jeher, "wann und wie er möchte" nehme Urlaub, "wann und wieviel" er haben" wolle und schließe sämtliche Geschäfte "nach freiem Ermessen" ab und agiere "ohne jegliche Abstimmung vollkommen frei".
6Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 00.00.0000 anzuordnen.
7Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
8Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
9Der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) stellen keinen eigenen Antrag.
10Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.
11II.
12Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Es kommt weder eine direkte, noch analoge Anwendung von § 7a Abs. 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in Betracht (dazu etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015 – L 8 R 106/15 B ER = juris, Rdnr. 77, mit umfangreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
13Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
14Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der gesetzlichen Konzeption einer sofortigen Vollziehbarkeit anzuordnen ist, ist nach einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu treffen. Dabei ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG in die Abwägung einzustellen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da das Vollzugsrisiko nach der gesetzlichen Konzeption in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich bei dem Adressaten des Beitragsbescheides liegt, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (siehe zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015 – L 8 R 106/15 B ER = juris, Rdnr. 77 m.w.N.).
15Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht anzuordnen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit einem Erfolg im Rechtsbehelfsverfahren zu rechnen ist. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden. Weiterhin liegen auch sonst keine Belange vor, welche zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin führen.
16Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 ist formell und materiell rechtmäßig.
17Rechtsgrundlage für jenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.
18Die formell-rechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dadurch Rechnung getragen, dass sie die Antragstellerin unter dem 00.00.0000 über den Erlass des beabsichtigten Beitragsbescheides informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
19Der angefochtene Bescheid vom 00.00.0000 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
20Der Umfang der Beitragspflicht knüpft in den vom Bescheid der Antragsgegnerin betroffenen Zweigen der Sozialversicherung an das Merkmal einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an (für die gesetzliche Rentenversicherung § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und für die Arbeitslosenversicherung § 342 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung, SGB III). Versicherungspflichtig sind solche Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, siehe für die hier betroffenen Zweige der Renten- und Arbeitslosenversicherung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
21Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist die Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zentrales Merkmal einer nichtselbständigen Tätigkeit ist die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber. Persönlich abhängig ist, wer in einen Betrieb eingegliedert und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers untergeordnet ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), insbesondere im Hinblick auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung (siehe bereits BSG, Urteil vom 07.09.1988 – 10 RAr 10/87 = juris, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 04.07.2007 – B 11a AL 5/06 R = juris). Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber ein eigenes Unternehmerrisiko, das vorliegt, wenn der Betreffende seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann und damit über Arbeitskraft, Arbeitsort und Arbeitszeit eigenständig verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1988, a.a.O.). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für Abhängigkeit als auch für Unabhängigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (siehe nur BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 12 KR 9/14 R = juris).
22Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Entscheidend ist insoweit insbesondere die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 25/02 R = juris). Von besonderer Bedeutung ist, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2012 – L 8 R 545/11 = juris). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und dem Ausmaß des sich hieraus ergebenden Einflusses zu (LSG NRW, Urteil vom 04.07.2012 – L 8 R 670/11 = juris). Ein maßgebender Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50% des Stammkapitals hält und damit Einzelweisungen an sich als Gesellschafter im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2012 – L 8 R 545/11 = juris). Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (siehe statt vieler LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2012 – L 8 R 545/11 = juris). Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 04.07.2012 – L 8 R 670/11= juris und vom 17.10.2012 – L 8 R 545/11 = juris).
23Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegt, ist grundsätzlich das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung geht der Vereinbarung nur vor, soweit eine (formlose) Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Maßgeblich ist also – zusammengefasst – die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (so BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R = juris, Rdnr. 16).
24Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer der Antragstellerin ab 00.00.0000 als abhängige Beschäftigung und nicht als selbständige Tätigkeit zu werten.
25Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Antragstellerin und eine Weisungsgebundenheit sprechen zunächst zahlreiche Aspekte des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 00.00.0000, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist (§ 4 Abs. 1 des Anstellungsvertrages) und somit auch nach Änderung der Anteilseigner weiter Geltung beansprucht. So bezieht der Beigeladene zu 1) monatlich feste Bezüge in Höhe von 5.000,00 Euro, überdies hat er (lediglich) einen im Vertrag festgeschriebenen Erholungsurlaub von 30 Werktagen, der zudem verfällt, wenn er nicht bis zum 31.03. des folgenden Jahres genommen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages). Überdies werden im Krankheitsfall oder einer ähnlichen unverschuldeten Verhinderung die monatlichen Bezüge des Beigeladenen zu 1) für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Schließlich bedürfen zahlreiche Geschäfte, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (etwa der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, die zu einer monatlichen Belastung von mehr als 1.000,00 Euro oder einer Jahresbelastung von mehr als 10.000,00 Euro führen oder der Abschluss, die Beendigung oder Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitern, siehe § 1 Abs. 6 des Anstellungsvertrages).
26Diesen tatsächlichen Verhältnissen steht das Eigentum des Beigeladenen zu 1) an den Gesellschaftsanteilen der Antragstellerin nicht entgegen, im Gegenteil: In der Zeit vom 07.08.2012 bis 25.06.2013 war der Beigeladene zu 1) reiner Fremdgeschäftsführer, da er in dieser Zeit keine Anteile an der Antragstellerin hielt. Ab dem 25.06.2013 hielt er lediglich 40% der Anteile und konnte damit Gesellschafterbeschlüsse, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages – wobei nach Geschäftsanteilen abgestimmt wird und je 1,00 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt, s.o.) nicht verhindern. Weshalb die Antragstellerin in jenem Zusammenhang von einer "Sperrminorität" spricht, erschließt sich dem Gericht nicht. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin genannte Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz sieht lediglich für eine Änderung der Satzung eine Zweidrittelmehrheit vor und gilt nicht für alle anderen Gesellschafterbeschlüsse, die mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden können.
27Soweit die Antragstellerin vorträgt, die tatsächlichen Verhältnisse seien völlig anders gewesen, der Beigeladene zu 1) habe faktisch die Geschicke des Unternehmens bestimmt, Geschäfte nach Ermessen abgeschlossen und mehr oder weniger frei "schalten und walten" können, kann sie damit nicht gehört werden. Denn wenn dies in der Tat so gehandhabt werden sollte, wäre dies als kontinuierliche Verletzung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zu werten und damit nicht eine (tatsächlich) praktizierte Beziehung, wie sie rechtlich zulässig ist im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist. Denn nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages bedürfen Änderungen oder Ergänzungen jenes Vertrages der Schriftform und dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages). Demgegenüber kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, diese tatsächliche Handhabung beruhe auf einer formlosen Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und seiner Ehefrau als Mehrheits-Anteilseignerin und die Schriftform sei insoweit abbedungen. Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, in § 12 Abs. 2 des Anstellungsvertrages handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass Individualabreden Vorrang genießen, aus mehreren Gründen nicht. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Es handelt sich bei den Vorgaben des Anstellungsvertrages nicht um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen". Überdies ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit dem Beigeladenen zu 1) zu einer Zeit geschlossen worden, als dieser selbst noch zu 50%-Anteilseigner der Antragstellerin war. Wenn überdies von Seiten der Antragstellerin vorgetragen wird, allein der Beigeladene zu 1) habe über das "know-how" verfügt und sei mehr oder weniger die "Seele des Unternehmens" gewesen, lässt sich schwerlich argumentieren, ihm seien vorformulierte Geschäftsbedingungen "vorgesetzt" worden. Auch ihrem Schutzzweck nach greifen die §§ 305 ff. BGB daher im vorliegenden Fall nicht.
28Schließlich stehen auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Einlagen, Bürgschaften und Darlehen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Ergebnis nicht entgegen. Was die Einlagen angeht, so sind diese nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ganz überwiegend zu einer Zeit geleistet worden, als der Beigeladene zu 1) noch über 50% der Anteile an der Antragstellerin verfügte. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.08.2012 ist lediglich am 06.11.2013 eine Einlage in Höhe von 700,00 Euro geleistet worden, die gegenüber den übrigen Umständen, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechen, nicht ins Gewicht fällt.
29Doch selbst die nach dem 07.08.2012 geltend gemachten Darlehen und Bürgschaftsverpflichtungen rechtfertigen keine abweichende Einstufung. Denn der Beigeladene zu 1) behielt auch in dieser Zeit seine feste monatliche Vergütung von 5.000,00 Euro, was das von ihm eingegangene finanzielle Risiko deutlich schmälert. Überdies ist es im Geschäftsleben auch nicht unüblich, dass Arbeitnehmer, zumal dann, wenn die Gesellschaft mehrheitlich von Familienmitgliedern gehalten wird, dem Unternehmen persönliche Darlehen gewähren oder zu dessen Gunsten sonstige finanzielle Verbindlichkeiten eingehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kreditinstitute bei Familienunternehmen typischerweise auch auf einer finanziellen Beteiligung respektive Mithaftung von Ehepartnern oder anderen beteiligten Familienangehörigen bestehen (siehe zum Ganzen BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 12 KR 9/14 R = juris, Rdnr. 33). Die enge familiäre Verbundenheit zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt darin, dass der weitaus höchste Darlehensbetrag von 50.000,00 Euro am 22.02.2013 offenbar von dem Beigeladenen zu 1) und seiner Ehefrau zusammen aufgenommen worden ist.
30Dass weiterhin die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin angeblich nur eine Tätigkeit als Sekretärin ausübt, vermag ebenfalls nichts an der Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu ändern. Denn aufgrund ihrer Anteile und aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist sie dem Beigeladenen zu 1) gegenüber weisungsbefugt. Eine abweichende tatsächliche Handhabung bedeutete – wie dargelegt – eine Verletzung des Anstellungsvertrages und überdies eine Verletzung von zivilrechtlichen Nebenpflichten als Gesellschafterin und Mehrheitsanteilseignerin.
31Einer Einstufung der Geschäftsführer-Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung steht schließlich nicht der im Anfrageverfahren ergangene Bescheid der DRV Bund vom 00.00.0000 entgegen. Dieser Bescheid entfaltet schon deshalb keinerlei Tatbestandswirkung gegenüber der Antragstellerin, weil Adressat jenes Bescheides der Beigeladene zu 1) ist und die Antragstellerin auch nicht im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X als Beteiligter hinzugezogen worden ist. Im Übrigen beziehen sich die Feststellungen der DRV Bund auf die Zeit vor Änderung der Anteilseigner-Verhältnisse am 07.08.2012, so dass die Antragsgegnerin auch nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zur Abänderung jenes Bescheides wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse berechtigt wäre.
32Weitere Umstände, die zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlich vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides vom 00.00.0000 für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde. Die von der Antragstellerin mehrfach ins Feld geführte Insolvenz, die bislang lediglich durch die Einlagen und Darlehen des Beigeladenen zu 1) habe abgewendet werden können, stellt keine solche Härte dar. Denn das Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung dürfte gerade dann hoch sein, wenn die Antragstellerin geltend macht, es drohe Zahlungsunfähigkeit (allgemein etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2011 – L 8 R 287/11 B ER = juris, Rdnr. 18).
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
34Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtkostengesetz (GKG). Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel ein Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015 – L 8 R 106/15 B ER = juris, Rdnr. 109; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, B. 11.1.). Da in der Hauptsache für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin die Höhe der Beitragsnachforderung maßgeblich wäre, war hier ein Viertel der Beitragsnachforderung anzusetzen.
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