Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 318/16

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2016 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 12.09.2016 wird insoweit aufgehoben, als dadurch das Ruhen des Krankengeldanspruches für die Zeit vom 02.04. bis 25.04.2016 festgestellt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für diesen Zeitraum Krankengeld zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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