Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 78/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung (KV) und Pfle-geversicherung (PV) von Kapitalleistungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen. Die am 00.00.1958 geborene Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied der beiden Be-klagten. 1990 und 1995 schlossen ihr Arbeitgeber – das ist ihr Ehemann und jetziger Pro-zessbevollmächtigter – und die ALLIANZ Lebensversicherungs-AG im Rahmen der be-trieblichen Altersversorgung zwei Lebensversicherungsverträge Nr. 289227374 (Im Fol-genden: Vertrag 1) und Nr. 275026764 (im Folgenden: Vertrag 2). Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, versicherte Person die Klägerin. Ausweislich der in den Versiche-rungsverträgen getroffenen Wahl handelte es sich um so genannte (Firmen-) Direktversi-cherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge wurden vom Ge-halt der Klägerin einbehalten ("Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung") und von einem Konto des Arbeitgebers/Versicherungsnehmers per Lastschrift an das Versiche-rungsunternehmen gezahlt. Die Laufzeit des Vertrag 1 war auf 28 Jahre vom 01.06.1990 bis 01.06.2018 ("Endalter 60 Jahre"), die Laufzeit des Vertrag 2 auf 23 Jahre vom 01.08.1995 bis 01.08.2018 ("Endalter 60 Jahre") vereinbart. Nach Ablauf der jeweiligen Laufzeiten zahl¬te das Versi¬cherungsunternehmen der Klägerin zur Erfüllung ihres An-spruchs zum 01.06.2016 aus dem Vertrag 1 eine Kapitalleistung von 29.878,79 EUR, zum 01.08.2018 eine Kapitalleistung von 32.790,60 EUR aus und teilte dies den Beklagten mit. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 27.06.2018 stellte die Beklagte zu 1) – zugleich im Namen der Beklagten zu 2) – die Beitragspflicht der ausgezahlten Kapitalleistung von 29.878,79 EUR fest. Für die Bei¬tragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (248,99 EUR) für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Zahlbetrag und Grundlage für die Beitragsberech-nung. Ab 01.07.2018 betrage der mo¬natliche Beitrag zur KV 39,09 EUR, zur PV 6,35 EUR, ins-gesamt 45,44 EUR. Durch weiteren Bescheid vom 29.08.2018 stellte die Beklagte zu 1) – zugleich im Namen der Beklagten zu 2) – die Beitragspflicht der ausgezahlten Kapitalleistung von 32.790,60 EUR fest. Für die Bei¬tragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (273,26 EUR) für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Zahlbetrag und Grundlage für die Beitragsberechnung. Zusammen mit dem Zahlbetrag aus der Kapitalleistung von 29.878,29 EUR in Höhe von 248,99 EUR gelte als monatlicher Gesamtzahlbetrag 522,25 EUR. Hieraus betrage ab 01.09.2018 der mo-natliche Beitrag zur KV 81,99 EUR, zur PV 13,22 EUR, insgesamt 95,31 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 06.09.2018 Widerspruch ein. Sie wies da-raufhin, dass "die monatlichen Beitragszahlungen in die beiden Lebensversicherungsver-träge (Altverträge/Direktversicherung)" ausschließlich "aus verbeitragtem Einkommen" er-folgt seien; das der Krankenkassenbeitragsberechnung zu Grunde gelegte monatliche Bruttoeinkommen sei nicht um die Lebensversicherungsbeiträge reduziert worden. Die Klägerin meinte, eine Beitragserhebung auf die Lebensversicherungskapitalzahlung stelle einen nochmaligen Beitrag auf bereits verbeitragtes Einkommen dar und sei nicht berech-tigt Auf Anfrage der Beklagten zu 1) teilte die ALLIANZ Lebensversicherungs-AG mit Schrei-ben vom 13.11.2018 mit, beide Versicherungen seien eindeutig als Firmendirektversiche-rungen beantragt worden; von Beginn der Verträge bis zu deren Ablauf seien Versiche-rungsnehmer der Arbeitgeber, versicherte Person die Klägerin gewesen. Auf Hinweis der Beklagten zu 1), dass der Bescheid vom 27.06.2018 bestandskräftig sei, jedoch nach § 44 SGB X überprüft werden können, in der Sache aber die Beitragserhe-bung aus den beiden Kapitalleistungen rechtmäßig sei, erklärte die Klägerin, sie wolle eine Überprüfung beider Beitragsbescheide. Sie meinte, beide Lebensversicherungsverträge seien von ihr nicht zur Bildung einer Altersversorgung abgeschlossen worden, auch wenn möglicherweise eine falsche Betitelung erfolgt sei. Beide Verträge hätten als reine Kapital-bildung in Ansparform gedient. Dies werde auch daraus deutlich, dass beide Verträge nicht auf ihr Renteneintrittsalter (01.12.2024) bezogen gewesen seien, sondern mit ihrem 59. Lebensjahr geendet hätten. Die Prämien für beide Verträge seien ausschließlich vom Nettogehalt gezahlt worden. Durch Bescheid vom 04.12.2018 stellte die Beklagte zu 1) – zugleich im Namen der Be-klagten zu 2) – unter Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fest, dass die Beitragsbescheide rechtmäßig seien und die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 27.06.2018 nicht vorlägen. Dagegen legte die Klägerin am 10.12.2018 Widerspruch ein. Die Widerspruchstelle der Beklagten wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2019 unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften so¬wie die Rechtspre-chung des BSG und des BVerfG zurück. Dagegen hat die Klägerin am 19.02.2019 Klage erhoben. Sie stellt die grundsätzliche Bei-tragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Al-tersversorgung nicht in Abrede. Sie räumt auch ein, dass die beiden Lebensversiche-rungsverträge ursprünglich als Direktversicherungsverträge abgeschlossen worden sind. Sie meint, dass ihr jeweiliges Bruttoeinkommen aus ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit um die jeweiligen Lebensversicherungsbeiträge hätte reduziert werden können, sodass darauf keine KV- und PV-Beiträge hätten entrichtet werden müssen. So seien die Lebensversicherungsverträge jedoch nicht behandelt worden; vielmehr seien die Beiträge aus dem verbeitragten Erwerbseinkommen, also aus dem Nettoeinkommen gezahlt wor-den. Die Klägerin ist der Auffassung, wenn Beiträge ausschließlich aus bereits verbeitrag-tem Einkommen geleistet worden seien, unterliege die ausgezahlte Kapitalleistung nicht § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V; sie stelle keine betriebliche Altersversorgung dar; eine Bei-tragserhebung auf die Kapitalzahlung wäre mit Art. § 3 GG unvereinbar. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidung des BVerfG vom 27 06.2018 – 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 – und meint, mit dieser Entscheidung habe das BVerfG die fehlerhafte Auffassung des BSG korrigiert. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 27.06.2018, 29.08.2018 und 04.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2019 aufzuheben, festzustellen, dass die Kapital-leistungen aus den mit der Allianz Lebensversicherungs- AG geschlossenen Lebensversi-cherungsverträgen Nr. 289227374 in Höhe von 29.878,79 EUR und Nr. 275026764 in Höhe von 32.790,60 EUR nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozia-len Pflegeversicherung unterliegen und die Beklagten zu verpflichten, auf die ausgezahlten Kapitalleistungen bereits gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu er-statten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
3Sie verbleiben bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Auf Anfrage des Gerichts hat von der ALLIANZ Lebensversicherungs-AG mit Schreiben vom 19.03.2019 u.a. mitgeteilt, von Vertragsbeginn bis zum Ablauf seien Versicherungs-nehmer der Arbeitgeber, versicherte Person und unwiderruflich Begünstigte die Klägerin gewesen; die versicherte Person sei während der Vertragslaufzeit nicht Versicherungs-nehmerin geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwi-schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Ge-richtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Be-klagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
4Entscheidungsgründe:
5Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die von der ALLIANZ Lebensversicherungs-AG zum 01.06.2018 und 01.08.2018 ausgezahlten Kapi¬talleistungen in Höhe von insgesamt 62.669,39 EUR unterliegen der Beitragspflicht zur KV und PV. Bei den ausgezahlten Kapitalleistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Al¬tersversorgung im Sinne von § 1 des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-tersversorgung" (BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn eine so ge-nannte Direktversicherung abgeschlossen wurde, das ist ein Lebensversicherungs¬vertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitneh¬mers (versi-cherte Person) bei einem zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat; be¬zugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. So war es bei den beiden zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin und der ALLIANZ Lebensversicherungs-AG als Versicherer zu Gunsten der Klägerin als bezugsberechtigter Arbeit¬nehmerin geschlossenen Le-bensversicherungsverträgen. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV er-gibt sich aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch So-zi¬algesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist. Beitragsbemes-sungsgrundlage ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leis¬tung, sondern – wie im Fall der Klägerin – eine einmalige Kapitalleistung, so gilt ein Ein¬hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längs¬tens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wie das Bundesverfassungsge¬richt (BVerfG) entschieden hat, ist die Her-anziehung von Versorgungsbezügen (auch) in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung – wie die einmalige Kapitalzah¬lung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Bei-tragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R). Auch hat das BVerfG bereits zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) ab 01.01.2004 ent-schieden. Aus der Entscheidung vom 04.07.2008 (1 BvR 1924/07) wird er¬sichtlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht ein-bezogen worden sind. Durch Beschlüsse vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) und zuletzt vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15 unf 1 BvR 249/15) hat das BVerfG festgestellt, dass die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversiche-rung auf die Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversi-cherungen keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beinhal-tet. Dies gilt auch dann, wenn sie ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer finanziert wurden, solange der Arbeitnehmer nicht selbst in die Versicherungsnehmerstellung eingerückt ist. Bei Verträgen, die – wie hier – vor dem 01.01.2015 abgeschlossen worden sind, unterla-gen und unterliegen Lebensversicherungsbeiträge, die im Rahmen der Entgeltumwand-lung aus dem Gehalt gezahlt werden und wurden, der Sozialversicherungspflicht. Die Bei-träge der Klägerin zur gesetzlichen KV und sozialen PV sind also zutreffend aus dem Brut-toentgelt vor Abzug der Lebensversicherungsbeiträge berechnet und diese Lebensversi-cherungsbeiträge dann erst aus dem Nettogehalt an die ALLIANZ Lebensversicherungs-AG abgeführt worden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Beitragspflicht der Kapitalleis-tung in der KV und PV zur Konsequenz hat, dass Teile des Einkommens doppelt mit KV- und PV-Beiträgen belastet werden, wenn zuvor in der Ansparphase die Beiträge zur Le-bensversicherung aus Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers gezahlt wurden, auf das seinerseits bereits KV- und PV-Beiträge erhoben worden sind. Auch diese sog. "Doppel-verbeitagung" ist jedoch nicht gesetzes- oder gar verfassungswidrig. Der bei den Grund-rechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 GG einschlägige Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt – so das BVerfG im Be-schluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) ausdrücklich – "auch dann, wenn der Versor-gungsbezug aus bereits zu den Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeits-entgelt finanziert worden ist". Insofern verkennt und missdeutet die Klägerin die Recht-sprechung des BVerfG. Das BVerfG hat nicht nur in den Beschlüssen vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08), 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) und 14.04.2011 (1 BvR 2123/08), sondern auch zuletzt wie-der im Beschluss vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) festgestellt, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Mit der institutionellen Abgrenzung liegt ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtli-che Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden aber jedenfalls dann überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung sei-ner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unter-worfen werden. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapital-lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08), 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) und 14.04.2011 (1 BvR 2123/08). Desgleichen werden die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn Rentenzahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver-lassen werden. Dies gilt etwa bei Lebensversicherungsverträgen mit einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder bei Verträgen mit einer regulierten Pensionskasse. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird verlassen, wenn der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer Pensions-kasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Lebens-versicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschließt oder einen bestehen-den Vertrag dahingehend ändert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 1 BvR 100/15 uind 1 BvR 249/15). So liegt der Fall der Klägerin jedoch nicht. Vielmehr war deren Arbeitgeber während der gesamten Laufzeit der beiden Lebensversicherungsverträge in diese als Versicherungs-nehmer eingebunden; zu keinem Zeitpunkt ist die Klägerin in die Position des Versiche-rungsnehmers gerückt oder ist eine sonstige Konstellation entstanden, in der der Arbeit-geber nicht mehr Beteiligter der gewählten institutionellen Form der betrieblichen Alters-versorgung war. Dementsprechend hat die Klägerin auch die steuerlichen Vorteile für Bei-träge für die Direktversicherungen in Anspruch nehmen können (und wohl auch tatsächlich im Rahmen des Jahressteuerausgleichs in Anspruch genommen). Denn diese Beiträge waren nach Maßgabe von § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass die Laufzeit der Verträge nicht auf das Erreichen der für die Klägerin der nach heutigem Recht geltenden Regelaltersgrenze der Vollendung des 66. Lebensjahres (vgl. § 235 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI), sondern auf das "Endalter 60 Jahre" gerichtet war, nicht gegen eine Altersversorgung. Im Gegenteil: Bei Abschluss der Verträge in den Jahren 1990 bzw. 1995 wurde nach dem damals geltenden Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) für den Vertrag 1 bzw. des SGB VI für den Vertrag 2 die Altersgrenze für eine Altersrente für Schwerbehinderte (vgl. § 1248 Abs. 1, 2. Alt. RVO bzw. § 37 SGB VI), für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (vgl. § 1248 Abs. 2 RVO bzw. § 38 SGB VI) und speziell für ein Altersrente für Frauen (vgl. § 1248 Abs. 3 RVO bzw. § 39 SGB VI) mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Gerade der Umstand, dass die sog. "Doppelverbeitragung" aktuell wieder öffentlich disku-tieret wird (vgl. ZEIT ONLINE vom 14.02.2019: "Und plötzlich hält die Krankenkasse noch mal die Hand auf") und Gegenstand eines Antrags des Freistaates Bayern auf eine "Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge" (Bundesrats-Drucksache 645/18 vom 18.12.2018) ist, durch die die Bundesregierung gebeten werden soll zu prüfen, wie die sogenannte Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der gesetz-lichen Krankenversicherung (GKV) prospektiv beendet oder reduziert werden kann, ist ein Beleg dafür, dass diese sog. "Doppelverbeitragung" zwar als unbefriedigend empfunden wird, aber aktuell mit Gesetz und Verfassung vereinbar ist und allenfalls vom Gesetzgeber geändert werden kann. Nach dem geltenden Recht sind die angefochtenen Bescheide da-her nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Referenzen
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- § 37 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- § 1248 Abs. 3 RVO 1x (nicht zugeordnet)
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