Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 SF 41/20 PG

Tenor

Die Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld betreffend die Streitsache S 11 BK 17/20 ER wird zurückgewiesen. Es bleibt der Höhe der bislang festge-stellten Gebührenschuld von 75,00 EUR. Der weitergehende Antrag des Erinnerungsgegners wird als unzulässig verworfen.


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