Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 587/19
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.663,35 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 7.663,35 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung wegen erbrachter Krankenhausbehandlungsleistungen in Höhe von 7.663,35 €.
3Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dort behandelten ihre Ärzte stationär vom 21.08. bis 26.08.2017 den am xx.xx.xxxx geborenen, bei der Beklagten versicherten H. T. (im Folgenden: Versicherter). Dieser litt an permanentem Vorhofflimmern mit Tachy-Brady-Syndrom. Da der Versicherte eine Trikuspidalklappeninsuffizienz mit reduzierter RV-Funktion hatte, entschieden sich die Krankenhausärzte zur Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers (Micra-Schrittmacher). Für die Krankenhausbehandlung stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 19.09.2017 auf der Grundlage der Fallpauschale (DRG) F58B (Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC) sowie unter Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-83d.3 (Implantation eines intrakardialen Pulsgenerators) und der Tarifziffer NUB17-40 (Implantation eines intrakardialen Pulsgenerators) 10.805,50 € in Rechnung.
4Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst. Sodann beauftragte sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Abrechnung des Behandlungsfalles. Dieser kam in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 05.02.2018 zum Ergebnis, dass zwar die DRG F58B die zutreffende Fallpauschale sei, jedoch der OPS 8-83d.3 nicht hätte kodiert und der Tarif NUB17-40 nicht hätte abgerechnet werden können. Zur Begründung führte der MDK aus:
5„Zur Implantation eines intrakardialen Pulsgenerators stehen alternative Schrittmachersysteme zur Verfügung und diese stellen den aktuellen Standard der Behandlung von klinisch relevanten Bradykardien bzw. Tachykardien (sowie Herzinsuffizienz) dar.“
6Daraufhin errechnete die Beklagte eine Überzahlung von 7.663,35 € und teilte der Klägerin am 14.02.2018 mit, sie werde diesen Betrag umgehend verrechnen. Mit weiterem Schreiben vom 20.02.2018 teilte die Beklagte mit, sie habe ihre vermeintliche „Gutschrift“ in Höhe von 7.663,35 € aus dem Behandlungsfall des Versicherten mit einer – unstreitigen – Forderung der Klägerin aus einem anderen (näher bezeichneten) Behandlungsfall verrechnet.
7Am 20.12.2019 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 7.663,35 € erhoben. Sie hält ihren Vergütungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten in vollem Umfang für begründet und die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung des gezahlten Betrages mit unstreitigen Forderungen der Klägerin für unrechtmäßig. Zur Begründung führt sie aus, der Versicherte sei seit vielen Jahren herzkrank. Bereits im Jahr 1997 habe er einen Aortenklappenersatz erhalten. Seit 2004 sei es bei ihm zu Vorhofflimmern gekommen. In Phasen des Vorhofflimmerns bestimme nicht mehr der Sinusknoten als normaler Taktgeber die Herzfrequenz, sondern das Vorhofgewebe werde elektrisch chaotisch erregt und flimmere hochfrequent. Die Vorkammer zeige im Rahmen dessen keine klassische Pumpleistung, so dass sich bei langsamem Blutfluss Blutgerinnsel bilden könnten, die im Falle eines Ablösens zum Beispiel in die Gehirnstrombahn fließen und dort blutzuführende Gefäße mit der Folge eines Schlaganfalls verstopfen könnten. Aus diesem Grund sei eine Blutgerinnungshemmung bei diesem Patienten unabdingbar. Im Verlauf der Vorhofflimmererkrankung komme und gehe das Vorhofflimmern zunächst spontan. Bei länger als 7-tägigem Vorhofflimmern und/oder Vorhofflimmern, das einer medizinischen Intervention zur Erlangung des physiologischen Sinusrhythmus bedürfe, spreche man von „persistierendem“ Vorhofflimmern. Vorhofflimmern, das nicht mehr durch medizinische Maßnahmen in einen Sinusrhythmus überführbar sei, werde als „permanentes“ Vorhofflimmern bezeichnet. Der Erhalt des physiologischen Sinusrhythmus gelinge im Falle eines persistierenden Vorhofflimmerns mittels rhythmusstabilisierender Medikamente ggf. in Kombination mit Katheterablationen im Herzen. Bei Katheterablationen würden über einen steuerbaren Katheter mit Hitze oder Kälte Läsionen gesetzt, die sich zu elektrisch inaktiven Narben formierten und zu einer elektrischen Isolation der kranken Herzbereiche führten. Bei dem Versicherten seien im Jahr 2003 eine rechtsatriale Isthmusablatation und in den Jahren 2013 und 2015 Katheterablationen durchgeführt worden. Dennoch sei es zu einem Fortschreiten der Vorhofflimmererkrankung im Sinne eines permanenten Stadiums gekommen. ln diesem Erkrankungsstadium spiele die Herzfrequenzkontrolle neben der Gerinnungshemmung die wichtigste Rolle. Neben permanentem Vorhofflimmern habe der Versicherte an einer Erkrankung des AV Knotens mit zum Teil sehr langsamen und damit symptombehafteten Herzfrequenzen gelitten. Der AV Knoten bestimme die Herzfrequenz der Hauptkammer, die den Blutdruck im Körper aufrechterhalte und die man als Pulswelle tasten könne. Bei einer am 14.06.2017 durchgeführten Echokardiographie sei bei dem Versicherten eine beginnend mittelschwere Trikuspidalklappeninsuffizienz festgestellt worden. Die Trikuspidalklappeninsuffizienz sei eine Undichtigkeit der Trikuspidalklappe des Herzens, die während der Auswurfphase (Systole) zu einem Rückfluss von Blut aus der rechten Herzkammer in den rechten Vorhof und die Hohlvenen führe. Am 21.08.2017 sei der Versicherte bei symptomatischem Tachy-Brady-Syndrom (bradykarde Phasen des Herzschlags; < 60 Schläge pro Minute, im Wechsel mit tachykarden Phasen; > 100 Schläge pro Minute) und persistierendem Vorhofflimmern über die Poliklinik zur Evaluation einer Schrittmacherimplantation aufgenommen worden. Die Indikation zur Herzschrittmachertherapie basiere auf den Pocketleitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie mit einem Klasse I Empfehlungsgrad (höchster Empfehlungsgrad). Konventionelle Herzschrittmacher bestünden aus einer Stimulationselektrode, also einem Kabel, welches durch das Venensystem im Brustkorb durch die große Herzklappe des rechten Herzens (Trikuspidalklappe) in die rechte Hauptkammer vorgebracht werde. Die Ausleitung des Kabels sei unter dem Schlüsselbein, wo im Unterhautfetlgewebe das Schrittmacheraggregat (computerisierter Impulsgeber mit Batterie in einem Gehäuse verschweißt) angeschlossen und dann platziert werde. Bei elektrisch aktiven Implantaten im Herzen bestehe bezüglich der Elektrode die Gefahr eines Kabelbruchs bzw. einer Abnutzung der Isolationsschicht. Eine defekte Elektrode führe zu einer Fehlfunktion des Schrittmachers. Ein weiteres Risiko sei ein Infektionsgeschehen entlang der Elektrode mit Befall der Herzinnenwände und Klappen (sog. Schrittmacher induzierte Endokarditis). Bei der Implantation des Herzschrittmacheraggregates könne es zu Blutungen oder Infektionen kommen. Die Alternative zu einem konventionellen Herzschrittmacher sei ein sondenloser Herzschrittmacher in der Größe einer Patronenhülse. Dieser werde über einen Katheter über die Leistenvenen in die rechte Hauptkammer geführt und dort implantiert. Das Gerät beinhalte eine Batterie und die computerisierte Impulsgebersteuerung. Die metallische Hülle selbst fungiere als Elektrode. Die Fixierung im Herzen gelinge über kleine Nitinol-Anker, die sich selbstständig im Rahmen der Freisetzung im Herzen in die Herzwand graben würden. Bei diesem Verfahren gebe es keine Aggregattasche mit Einblutungs- oder Infektionsrisiko und keine Elektrode, die durch das Venensystem nach außen geleitet werden müsse. Bei dem Versicherten sei aufgrund der Blutungsneigung und der mit dem herkömmlichen Herzschrittmacher verbundenen Gefahr einer Einblutung in die Herzschrittmachertasche sowie der bestehenden mittelschweren Trikuspidalklappeninsuffizienz (Grad 2 von 3 Graden) die Indikation für einen kabellosen Schrittmacher gestellt worden. Hierdurch seien insbesondere das beim sondenbetriebenen Schrittmacher erforderliche Ausleiten der Elektrode durch die Trikuspidalklappe und das Venensystem vermieden worden. Lege man ein Schrittmacherkabel durch eine Herzklappe, komme es unweigerlich zu einer Undichtigkeit und das Blut fließe entgegen der intendierten Stromrichtung in den rechten Vorhof zurück. Ein zusätzliches Kabel durch eine bereits deutlich in ihrer Funktion eingeschränkte Klappe beinhalte die Gefahr einer weiteren Verschlechterung der Hämodynamik. Die Klägerin stützt ihre Beurteilung zur Qualität des verwendeten Schrittmachersystems u.a. auf die Leitlinie „Schrittmacher- und kardiale Resynchronisationstherapie“ der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V., die Veröffentlichung von Francesca N. Delling und Anderen („Trikuspidalinsuffizienz und Mortalität bei Patienten mit Transvenöse permanente Schrittmacherleitungen" in: Am J Cardiol. 2016 March 15; 117(6): 988- 992) sowie eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 2/2017, S. 12 ff.: „Kabellose Herzschrittmacher – Erfahrungen und Ausblick“). Die Klägerin ist der Auffassung, die Datenlage bestätige das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative. Soweit behauptet werde, die Versorgung mit einem herkömmlichen Standard-Schrittmacher sei möglich, wirtschaftlich und ohne Nachteil für den Patienten gewesen, seien die Informationen und Nachweise zur Studienlage zum Behandlungszeitpunkt nicht ausreichend gewürdigt worden. Es habe die Indikation zur Implantation des Micra-Systems aufgrund der bestehenden Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie der Blutungsneigung des Patienten bestanden. Diese Besonderheiten hätten gerade gegen die Versorgung mit einem herkömmlichen Schrittmacher gesprochen, dessen Vergütung die Beklagte ohnehin zu zahlen verpflichtet wäre. Die Implantation des Micra-Systems beim Versicherten und der weitere Behandlungsverlauf hätten sich komplikationslos gestaltet.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.663,35 € nebst Zinsen in Höhe vonzwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Auffassung und verweist auf die Beurteilung des MDK. Dieser hat ergänzend am vom 26.20.2020 ausgeführt:
13„Mit den etablierten Kabel-Schrittmachern steht ein bewährtes System zur Verfügung, welches auch bei dem hier vorliegenden Erkrankungsbild regelhaft implantiert wird. Ein neues System muss sich an diesem bewährten System messen lassen, zumal hier auch höhere Kosten entstehen.
14Zum Implantationszeitpunkt lag nur eine relevante klinische Studie zu den kabellosen Schrittmacher (Micra™ Transcatheter Pacing Study, NCT02004873) vor. Vom Norwegian Institute of Public Health wurde hiernach 2018 eine systematische Übersichtsarbeit zur Wirksamkeit und Sicherheit von Micra veröffentlicht. Im Report Juni 2018 wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die derzeit verfügbare Evidenz nicht ausreicht, um zu zeigen, dass beim Micra™-TPS weniger Komplikationen als bei herkömmlichen Standard-Schrittmachern auftreten.
15Zwar gibt es in der nur kurz laufenden Studie Hinweise auf eine geringere (akute) Komplikationsrate durch den kabellosen Schrittmacher, zu denen auch Blutungen unter Antikoagulation oder Infektionen gehören können, es fehlen jedoch Langzeit-Untersuchungen.
16Zudem fehlen relevante Untersuchungen zur Auswahl des Implantates bei der hier vorliegenden Trikuspidalklappeninsuffizenz und Rechtsherzinsuffizienz.
17Die Argumentation, dass es Vorteile bei der Herzfunktion und Infektion gebe, ist unbelegt. Die Argumentation, dass das fehlende Kabel einen ggf. vorhandenen Einfluss auf die Trikuspidalklappe ausschließt, erscheint zwar plausibel, es ist aber nicht belegt, dass dies insgesamt zu einem positiven Effekt auf die kardiale Funktion bei insgesamt größerem rechtsventrikulären Fremdkörper bei vorliegender Rechtsherzinsuffizienz führt, zumal nach längerer Liegezeit die Möglichkeit einer transvenösen Explantation nicht sicher ist und Ersatzgeräte dann zusätzlich implantiert werden müssten.
18Da wirksame und sichere Schrittmachersysteme in verschiedener technischer Ausstattung seit Jahren zur Verfügung stehen und deren Einsatz den etablierten Standard darstellt, sollten die neu entwickelten Systeme im Vergleich mit diesen untersucht und bewertet werden, was hier infolge fehlender Studien mit entsprechenden Kontrollgruppen nicht erfolgte.
19Für das System Micra™ kann auf Basis der Datenlage allerdings das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative im Vergleich zu Schrittmachersystemen mit Elektroden nicht ausgeschlossen werden.
20…
21Da langjährig etablierte, wirtschaftlichere Methoden zum Behandlungszeitpunkt verfügbar waren und eine Überlegenheit der Methode nicht belegt war, ist hier sozialmedizinisch eine Notwendigkeit zur Implantation eines intrakardialen Pulsgenerators nicht zu bestätigen.“
22Der MDK hat als alternative Vergütung der stationären Behandlung des Versicherten die DRG F49F (Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei BT > 1, ohne kompl. Diagnose, mit best. Eingr.) in Betracht gezogen. Die Beklagte hat – insoweit von der Stellungnahme des MDK abweichend – angeboten, die Behandlung des Versicherten nach der DRG F12I (Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders) mit 5.168,66 € zu vergüten, wonach sich ein zwischen den Beteiligten offener Differenzbetrag von 2.065,51 € ergäbe. Die Klägerin hat dies nicht akzeptiert. Die Beklagte lehnt ein volles Anerkenntnis der Klageforderung ab mit der Begründung, die vorgenommene Versorgung des Versicherten sei ungeeignet gewesen und habe dem auch bei einer stationären Behandlung geltenden Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht Rechnung getragen. Die Beklagte meint, die Regelung des § 137c SGB V dürfe nicht über ihren Wortlaut hinaus als generelle Erlaubnis aller beliebigen Methoden für das Krankenhaus bis zum Erlass eines Verbots nach § 137c SGB V ausgelegt werden. Sie normiere vielmehr einen bloßen Verbotsvorbehalt und setze die Geltung des Qualitätsgebots auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. Die Rechtsvorschrift bewirke vor diesem Hintergrund lediglich, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – anders als für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungen – nicht in einem generalisierten, zentralisierten und formalisierten Prüfverfahren vor Einführung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus deren Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfe. Die Prüfung der eingesetzten Methoden im zugelassenen Krankenhaus erfolge vielmehr bis zu einer Entscheidung des GBA nach § 137c SGB V individuell, grundsätzlich also zunächst präventiv im Rahmen einer Binnenkontrolle durch das Krankenhaus selbst, sodann retrospektiv im Wege der Außenkontrolle lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post durch die Krankenkassen und anschließender Prüfung durch die Gerichte. Abgesehen von der speziell geregelten, vorübergehenden Modifizierung durch die Erprobung (§ 137e SGB V) verbleibe es auch im stationären Sektor beim Qualitätsgebot. Die Beklagte verweist hierzu auf das Urteil des BSG vom 08.10.2019 (B 1 KR 2/29 R). Sie meint weiter, gemäß § 6 Abs. 3 KHEntgG könnten die Vertragsparteien für die Vergütung NUB (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden), die mit den Fallpauschalen und ZE nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden könnten und die nicht gemäß § 137 c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien, zeitlich befristet, fallbezogen Entgelt oder Zusatzentgelt außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 KHEntgG und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liege nicht vor. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a SGB V für eine Abrechnung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht erfüllt.
23Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der den Versicherten betreffenden Patientenakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Vergütung wegen der Behandlung eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2000 – B 3 KR 33/99 R = BSGE 86,166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.
27Die Klage ist auch begründet.
28Gegenstand der Klageforderung ist nicht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Behandlung des Versicherten. Denn dieser ist durch die Zahlung der Beklagten in vollem Umfang erfüllt. Gegenstand der Klageforderung ist vielmehr der Rest-Anspruch auf Vergütung aufgrund der stationären Behandlung einer anderen bei der Beklagten versicherten (in der Aufrechnungserklärung genau bezeichneten) Patientin, aus der die Klägerin – dies ist unstreitig – zunächst Anspruch auf mit Rechnung vom 22.02.2018 geforderten Vergütung in voller Höhe (11.004,20 €) hatte. Die Rest-Forderung der Klägerin aus diesen Behandlungen ist nicht in Höhe der Klageforderung unbegründet, da die Beklagte dagegen mit ihrer vermeintlichen Rückforderung aus dem Behandlungsfall des Versicherten nicht mit Erfolg aufrechnen konnte.
29Die Aufrechnung ist zwar nach den vom Bundessozialgericht (BSG) vor Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) aufgestellten Maßstäben (vgl. (BSG, Urteile vom 25.10.2016 – B 1 KR 7/16 R – und B 1 KR 9/16 R) als auch nach den strengeren Vorgaben der PrüfvV formal ordnungsgemäß erklärt. Die maßgebliche Erklärung der Beklagten vom 20.02.2018 lässt den Aufrechnungswillen deutlich erkennen; sie ist auch hinreichend bestimmt, da sie sowohl die Forderung der Beklagten als auch den (unstreitigen) Behandlungsfall, aus dem die Forderung der Klägerin herrührt, gegen die aufgerechnet wurde, genau bezeichnet.
30Die Rückforderung der Beklagten aus dem Behandlungsfall des Versicherten, die sie gegen die Forderungen der Klägerin aus anderen Behandlungsfall in Höhe von 7.663,35 € aufrechnen wollte, bestand jedoch nicht. Die Klägerin hatte Anspruch auf Vergütung der stationären Behandlung des Versicherten in Höhe des vollen, mit Rechnung vom 19.09.2017 geltend gemachten Betrages.
31Rechtsgrundlage des geltenden gemachten restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin ist § 109 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. dem aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V folgenden Krankenhausbehandlungsanspruch des Versicherten. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten (BSG, Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3). Die näheren Einzelheiten über Aufnahme und Entlassung von Versicherten, Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte sowie die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ist in den zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und verschiedenen Krankenkassen sowie Landesverbänden der Krankenkasse andererseits geschlossenen Verträge nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V geregelt. Es sind dies der Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV) und der Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (KÜV). Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse und damit korrespondierend ein Zahlungsanspruch des Krankenhauses war gegeben, weil die Krankenhausbehandlung des Versicherten so, wie sie die Klägerin in der Zeit vom 21.08. bis 26.08.2017 durchgeführt hat, erforderlich war (§ 12 Abs. 1 SGB V; § 3 Satz 1 KBV). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der durchgeführten Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers (Micra-Schrittmacher) um eine neue Behandlungsmethode handelt, zu der der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch keine Empfehlung abgegeben hat.
32Nach § 137c Abs. 1 SGB V überprüft der G-BA nach § 91 SGB V auf Antrag Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (Satz 1). Ergibt die Überprüfung, dass die Methode nicht den o.a. Kriterien entspricht, erlässt der G-BA eine entsprechende Richtlinie (Satz 2). Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt unberührt (§ 137c Abs. 2 S. 2 SGB V). Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist (§ 137c Abs. 3, angefügt durch Art. 1 Nr. 64 Buchstabe b) des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.07.2015 – BGBl. I S. 1211). Die von der Klägerin bei der Krankenhausbehandlung des Versicherten durchgeführte Implantation eines kabellosen (Micra-) Herzschrittmachers erfüllt die Voraussetzungen nach § 137c Abs. 3 SGB V (in der 2017 geltenden Fassung).
33Die Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers ist eine Behandlungsmethode, die nicht ambulant erbracht werden kann und einer stationären Krankenhausbehandlung bedarf. Sie ist eine neue Behandlungsmethode, deren Vergütung sich grundsätzlich nach der Regelung des § 6 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) richtet. Nach dieser Vorschrift „sollen“ für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, die Vertragsparteien nach § 11 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. In diesem Zusammenhang haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen eine „Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (NUB)“ geschlossen. Ausweislich der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2017 ist die „Implantation eines kardialen Pulsgenerators“, unter die die hier streitgegenständliche Operation subsumiert werden kann, unter der laufenden Nr. 40 als angefragte Methode/Leistung, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllt, gelistet. Sie ist zugleich in der OPS-Version 2017 unter der Ziffer 8-83d.3 aufgeführt. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG lag für die 2017 durchgeführte Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass die erbrachte Leistung keinen Vergütungsanspruch hätte begründen können.
34Aus den von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Berichten und fachlichen Stellungnahme ergibt sich für die Kammer hinreichend nachvollziehbar, dass die Implantation des kabellosen (Micra-) Herzschrittmachers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung im Januar 2017 das Potenzial einer Behandlungsalternative zu den bekannten (konventionellen) Schrittmachersystemen geboten hat. Sie ist bei dem Versicherten auch – dies wird von der Beklagten nicht bestritten – nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Aus den medizinischen Voruntersuchungsergebnissen und den Krankenhausberichten ergibt sich, dass seinerzeit die Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers medizinisch indiziert und notwendig war.
35Da zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung noch keine Entscheidung des G-BA zu dieser Methode gem. § 137c Abs. 1 S. 2 SGB V (Ausschluss-Richtlinie) oder auch nur nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V (Erprobung-Richtlinie) vorlag, begründet dies gem. § 137c Abs. 3 SGB V den Vergütungsanspruch der Klägerin.
36Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 21.03.2013 (B 3 KR 2/12 R) die Auffassung vertreten, dass „§ 137c SGB V nicht im Sinne einer generellen Erlaubnis aller beliebigen Methoden für das Krankenhaus mit Verbotsvorbehalt ausgelegt werden darf. Die Vorschrift setzt die Geltung des Qualitätsgebots auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. Andernfalls würde die aufgezeigte Systematik des SGB V durchbrochen und die Einheit der Rechtsordnung gefährdet. Denn eine Krankenhausbehandlung, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und deshalb für den Patienten Schadensersatzansprüche sowie für den Krankenhausarzt strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, muss nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. § 137c SGB V bewirkt vor diesem Hintergrund lediglich, dass – anders als für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung – nicht in einem generalisierten, zentralisierten formellen Prüfverfahren vor Einführung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus deren Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit formalisiert überprüft wird, sondern die Prüfung der eingesetzten Methoden im zugelassenen Krankenhaus grundsätzlich prospektiv durch das Krankenhaus selbst und retrospektiv lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post erfolgt. Erst ein generalisiertes, zentralisiertes Prüfverfahren nach § 137c SGB V schafft über den Einzelfall hinaus Regelungsklarheit, sodass es insoweit keiner Einzelfallprüfung mehr bedarf.“ (BSG, a.a.O., „juris“ Rdnr. 24).
37Diese Auffassung entsprach (und entspricht) jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat deshalb im Sinne einer gesetzlichen Konkretisierung und Klarstellung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) den neuen Absatz 3 in § 137c SGBV angefügt und dies wie folgt begründet (vgl. Bundestags-Drucksache 18/4095, S. 121, 122):
38„Durch die Ergänzung eines dritten Absatzes in § 137c wird das in der Krankenhausversorgung geltende Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt konkreter im Gesetz geregelt. Die Regelung ist erforderlich, weil die Gesetzesauslegung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 21. März 2013, Az. B 3 KR 2/12 R) mit dem in § 137c zum Ausdruck gebrachten Regelungsgehalt in einem Wertungswiderspruch steht. Es erfolgt eine gesetzliche Konkretisierung und Klarstellung, dass für den Ausschluss einer Methode aus der Krankenhausversorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und die Ablehnung eines Leistungsanspruchs im Einzelfall durch eine Krankenkasse im Falle des Fehlens eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses einheitliche Bewertungsmaßstäbe gelten.
39Nach § 137c Absatz 1 ist es die Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Eine Methode, deren Nutzen nach Feststellung des Gemeinsamen Bundesausschusses zwar noch nicht hinreichend belegt ist, die aber das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, kann nach den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Krankenhausbehandlung weiterhin zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist in einem solchen Fall grundsätzlich verpflichtet, eine Erprobung zu initiieren, um die für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse zu generieren. Bis zum Vorliegen dieser Erkenntnisse und einer abschließenden Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt es dabei, dass die Methode im Krankenhaus angewandt werden kann, insbesondere damit sie zur Versorgung der typischerweise schwerer erkrankten Versicherten mit besonderem Bedarf nach innovativen Behandlungsalternativen weiterhin zur Verfügung steht. Insoweit handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen Qualitätsgebots des § 2 Absatz 1 Satz 2.
40Diese Wertentscheidung gilt es auch in dem Fall zu beachten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Überprüfung nach § 137c Absatz 1 durchgeführt hat. Es stünde mit dem dargestellten Konzept der grundsätzlichen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt nicht in Einklang, wenn jede einzelne Krankenkasse im Einzelfall die Kostenübernahme für eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgende Behandlung mit einer Methode, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, mit der Begründung ablehnen könnte, der Nutzen der angewandten Methode sei noch nicht hinreichend belegt. Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss eine Methode mit Potential unmittelbar aus der Krankenhausversorgung ausschließen kann, kann eine solche negative Leistungsentscheidung stattdessen auf der Ebene der Einzelkasse erfolgen. Im neuen Absatz 3 wird daher nun ausdrücklich geregelt, dass innovative Methoden, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung getroffen hat, im Rahmen einer nach § 39 erforderlichen Krankenhausbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können. Dies betrifft sowohl Methoden, für die noch kein Antrag nach § 137c Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch Methoden, deren Bewertung nach § 137c Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere im Einzelfall indiziert und erforderlich ist. Das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative kann sich etwa daraus ergeben, dass die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist, dass andere aufwändigere, für die Patientin oder den Patienten invasivere oder bei bestimmten Patientinnen oder Patienten nicht erfolgreiche Methoden ersetzt werden können oder die Methode in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen kann. Das Erfordernis, wonach eine Leistungserbringung nur im Rahmen einer Studie zu Lasten der Krankenkassen möglich ist, gilt nach § 137c Absatz 2 Satz 2 demgegenüber nur für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss eine Ausschlussentscheidung nach § 137c Absatz 1 Satz 4 (ggf. in Verbindung mit Satz 5) getroffen hat. Methoden, die nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam sind, dürfen weiterhin nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.“
41Daraus folgt für die Kammer unzweideutig, dass die von der Klägerin durchgeführte Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers mangels einer Ausschlussentscheidung des G-BA nach § 137c Abs. 1 S. 2 SGB V zu Lasten der Beklagten erbracht werde konnte und von der Beklagten zu vergüten ist.
42Aus den Entscheidungen des BSG vom 19.12.2017 (B 1 KR 17/17 R), vom 24.04.2018 (B 1 KR 13/16 R und B 1 KR 10/17 R) und vom 08.10.2019 (B 1 KR 2/19 R und B 1 KR 3/19 R) ergibt sich nichts anderes.
43Das BSG ist im Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 17/17 R) der Auffassung, dass die Regelung in § 137c Abs. 3 SGB V erst am 23.07.2015 für die Zukunft in Kraft getreten ist und für den vom 1. Senat zu entscheidenden Behandlungsfall aus dem Jahre 2013 keine Rückwirkung entfaltet. Demgegenüber findet die Vorschrift auf den vorliegend von der Kammer zu entscheidende Behandlungsfall Anwendung, da dieser aus dem Jahr 2017 ist. Soweit allerdings das BSG mit seiner weiteren Feststellung im Urteil vom 19.12.2017 („An diesem Grundsatz hat die Einführung des Abs. 3 in § 137c SGB V … nichts geändert“.) zum Ausdruck bringen wollte, dass es an seiner Rechtsprechung wie im Urteil vom 21.03.2013 (B 3 KR 2/12 R) festhält, vermag die Kammer einer solchen grundsätzlichen Auffassung des BSG zum Anwendungsbereich von § 137c SGB V nicht zu folgen. Das BSG und die Vorinstanz (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016 – L 5 KR 1101/16) verkennen und konterkarieren die mit § 137c Abs. 3 SGB V verfolgte Intention des Gesetzgebers, wie sie sich aus der – oben wiedergegeben – Begründung zu dieser durch das GKV-Versorgungstärkungsgesetz vom 16.07.2015 angefügten Vorschrift ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/4095, S. 121, 122). Die Einführung dieser ausdrücklichen und klarstellenden Regelung hat der Gesetzgebers für erforderlich gehalten, weil – so die Gesetzesbegründung (a.a.O.) – „die Gesetzesauslegung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 21. März 2013, Az. B 3 KR 2/12 R) mit dem in § 137c zum Ausdruck gebrachten Regelungsgehalt in einem Wertungswiderspruch steht“. Wenn das BSG und die Vorinstanz meinen, die Änderung des § 137c SGB V und Einfügung der Regelung des § 137e SGB V hätten an der bisherigen Grundkonzeption nichts geändert und lediglich Raum für den G-BA geschaffen, Richtlinien zur Erprobung nach § 137e SGB V zu beschließen, wenn die Überprüfung im Rahmen des § 137c SGB V ergibt, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet (vgl. bereits BSG, Beschluss vom 15.07.2015 – B 1 KR 23/15 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016 – L 5 KR 1101/16), überschreiten sie die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung, indem sie sich in klaren Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers setzen.
44Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.04.2018 (B 1 KR 10/17 R) gehen noch einen Schritt weiter. Dort meint das BSG: „Gesetzesmaterialien sind mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern heranzuziehen, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen und im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben. Daran fehlt es. Nach den Gesetzesmaterialien sollten "Methoden mit dem Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative" im Rahmen der Krankenhausbehandlung zulasten der KKn erbracht werden können, insbesondere damit sie zur Versorgung typischerweise schwerer erkrankter Versicherter mit besonderem Bedarf nach innovativen Behandlungsalternativen zur Verfügung stünden (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines GKV-VSG, BR-Drucks. 641/14 S. 147 f zu Nr. 64 <§ 137c SGB V> Buchst. b). Dies gewährleiste die Teilhabe der Versicherten am medizinischen Fortschritt auch außerhalb von Studien (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit – 14. Ausschuss – zum Entwurf eines GKV-VSG, BT-Drucks. 18/5123 S. 135 zu Nr. 64 <§ 137c SGB V> Buchst. b). Besteht – wie hier – eine Diskrepanz, muss dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungssystem und dem Regelungsziel der Vorrang zukommen (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179; BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr. 20 f; Hauck/Wiegand, KrV 2016, 1, 4). Die Erweiterung der Regelversorgung der stationären Krankenhausbehandlung auf Methoden mit Potential ohne die im bisherigen System vorgesehenen Garantien, die ausdrücklich lediglich für Leistungen entsprechend dem Qualitätsgebot gelten, würde zudem den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit für Versicherte verletzen.“
45In den Urteilen vom 08.10.2019 (B 1 KR 2/19 R und B 1 KR 3/19 R) schließlich führt das BSG aus: „Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Einfügung des Abs. 3 in § 137c SGB V durch Art. 1 Nr. 64 Buchst b Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Dieser Haltung des BSG zum Verhältnis zwischen Legislative (und deren in Gesetzesbegründungen zum Ausdruck kommenden Willen) und Judikative (und der Reichweite von deren Befugnis zur Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies gilt umso mehr, als sich Gesetzgeber durch die seiner Intention zuwider laufende fortwährende Rechtsprechung des BSG genötigt gesehen hat, ein weiteres Mal eine Klarstellung in das Gesetz aufzunehmen. Durch Art. 1 Nr. 0 und 4 b) des „Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch" (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD) vom 12.12.2019 wurden § 39 Abs. 1 S. 1 und § 137c Abs. 3 S. 1 SGB V ergänzt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/13589, S. 64, 65) heißt es dazu: „Durch die Ergänzung … wird auch leistungsrechtlich klargestellt, dass Versicherte im Rahmen einer Krankenbehandlung Anspruch auf die Versorgung mit Methoden haben, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil in der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts ein solcher Anspruch bisher entgegen der Intention des Gesetzgebers negiert wird.“
47Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14) ausgeführt:„Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den Einzelnen, dass ihnen gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 <206 ff.>; 132, 99 <127 Rn. 73>).
48Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber hat dies seit langem anerkannt und den obersten Gerichtshöfen des Bundes die Aufgabe der Rechtsfortbildung ausdrücklich überantwortet (vgl. für das Bundesarbeitsgericht § 45 Abs. 4 ArbGG). Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 <127 Rn. 74>). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12 f.>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 f. Rn. 75>; 134, 204 <238 Rn. 115>).
49Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfGE 133, 168 <205 f. Rn. 66>; vgl. BVerfGE 129, 1 <25 ff.>; 135, 126 <151 f. Rn. 81>; 137, 350 <367 Rn. 43>; 138, 136 <186 ff. Rn. 133 ff., 145 ff., 225, 244>; 138, 261 <281 Rn. 46>; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 121). In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen.
50Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 <209>, 133, 168 <205 Rn. 66>). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz", denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind.“
51Mit seinen Ausführungen zur (Nicht-)Anwendbarkeit neuer, vom G-BA noch nicht anerkannter Behandlungsmethoden im Rahmen von § 137c Abs. 3 SGB V überschreitet das BSG die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger richterlicher Auslegung und Rechtsfortbildung. Dabei ist unerheblich, dass die Ergänzungen des Gesetzgebers durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und das EIRD erst 23.07.2015 bzw. am 18.12.2019 in Kraft getreten sind. Denn auch ohne diese klarstellenden Ergänzungen war das Gesetz – konkret: § 137c Abs. 1 und Abs. 2 in der zum Behandlungszeitpunkt geltenden Fassung – in der hier (und bereits früher im Urteil vom 27.11.2018 – S 13 KR 143/189) von der Kammer vorgenommenen Auslegung anzuwenden. Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall sind primär Aufgabe der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen, solange nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Im Übrigen ist die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie sich innerhalb der Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08).
52Es kommt für den Vergütungsanspruch des Krankenhaus nach § 137c SGB V nicht darauf an, ob es sich bei dem angewandten Verfahren um eine experimentelle Behandlungsmethode handelt, sondern allein darauf, ob sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt (137c Abs. 3 Satz 1 SGB V). Diese Voraussetzung, dieses „Potenzial“, kann aber für das bei dem Versicherten durch die Ärzte der Klägerin im August 2017 angewandte Verfahren der Implantation eines kabellosen Herzschrittmachers im Hinblick auf die Studienlage nicht ernsthaft bestritten werden. Da die Beklagte den aus der Behandlung der Versicherten folgenden Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt hat, steht der Klägerin ein Anspruch auf die Vergütung von 7.663,35 € zu.
53Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KBV sind Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Die Klägerin hat ihren Vergütungsanspruch aus dem – medizinisch unstreitigen – Behandlungsfall, gegen den die Beklagte mit ihrem vermeintlichen Rückforderungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten aufgerechnet hat, mit Rechnung vom 22.02.2018 mit 11.004,20 € beziffert. Da die Beklagte auf diese Rechnung nur 3.340,85 € gezahlt und den Restbetrag verrechnet hat, ist sie jedenfalls seit dem 14.03.2018 mit der Vergütung der Restforderung in Höhe von 7.663,35 € in Verzug. Daher ist das Zinsbegehren der Klägerin sowohl nach dessen Beginn als auch der Höhe nach (vgl. § 15 KBV) begründet.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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