Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 48/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freistellung von den Kosten einer „konduktiven Förderung nach Petö“ (Petö-Therapie) vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 in Höhe von 5.184,00 €.
3Die am 18.02.2001 geborene Klägerin leidet an einer linksbetonten spastischen Tetraparese. Nach dem Besuch der W.-G.-Schule, einer Förderschule für körperliche und motorische Entwicklung, ist sie inzwischen auf dem W.-w.-Q.-Berufskolleg, einer Förderschule für behinderte Menschen. Auf entsprechende Anträge bewilligte die Beklagte – jeweils nach befürwortenden Stellungnahmen des Gesundheitsamtes – durch Bescheide vom 02.09.2014, 21.09.2015, 16.11.2016, 12.04.2017, 30.05.2018 und 28.08.2019 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Petö-Therapie durch den Verein „G. T. B. e.V“ für die Zeit vom 27.05.2013 bis 30.06.2020.
4Am 16.03.2020 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie vom 01.07.2020 bis 30.06.2021, die von dem G. T. B. e.V. durchgeführt wurde. Zur Begründung verwies sie auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) und verschiedener Landessozialgerichte (LSG) aus den Jahren 2009 bis 2012. Sie meinte, die Petö-Therapie sei geeignet, ihre kognitiven Fähigkeiten, u.a. die Motorik, die Mobilität und die spätere Schulfähigkeit zu fördern. Sie legte einen Kostenvoranschlag über Jahreskosten in Höhe von 9.072,00 € und einen Therapieplan des .G. T. B. e.V. sowie einen Bericht dieses Leistungserbringers über den Verlauf der Petö-Therapie vom 09.03.2020 vor.
5Durch Bescheid vom 30.06.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Petö-Therapie diene nicht der sozialen, sondern der medizinischen Rehabilitation. Oberstes Ziel der beantragten Therapie sei es, die Klägerin so weit bewegungsfähig zu machen, dass sie einmal ein selbstständiges, unabhängiges Leben führen könne. Bei den Leistungen dieser Therapie handele es sich daher nicht um die Ermöglichung einer Teilhabe an der Gesellschaft, sondern um die (Wieder-) Herstellung der geschädigten Funktionen (Dysfunktion) „auf Umwegen“. Die Förderung des Laufens, Stehens und Sitzens, indem durch Stärkung und Lockerung der Gelenke und Muskulatur an eine bestehende Krankheit und ihren Ursachen angeknüpft werde, diene auch nicht (unmittelbar) dem Ziel der Eingliederungshilfe, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Leistungen der sozialen Rehabilitation zielten darauf, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt seien, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen oder den Personen, die in die Gesellschaft integriert seien, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichne, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten würden. Die Beklagte berief sich insoweit auf das Urteil des BSG vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R). Die Tatsache, dass in der Vergangenheit Leistungen bewilligt worden seien, begründe für die Zukunft keinen Vertrauensschutz.
6Dagegen legte die Klägerin am 13.07.2020 Widerspruch ein. Sie überreichte einen aktuellen Bericht des Leistungserbringers über die Petö-Therapie vom 28.10.2020. Sie meinte, bei der Petö-Therapie handele es sich um eine Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten. Die konduktive Förderung nach Petö sei keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Die Therapie habe auch keineswegs als oberstes Ziel, die Klägerin soweit bewegungsfähig zu machen, dass sie einmal ein selbstständiges und unabhängiges Leben führen könne. Die konduktive Förderung nach Petö setze gerade nicht an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an, sondern versuche, die behinderten Menschen anzuleiten, die ihnen trotz der Behinderung zur Verfügung stehenden Potenziale für lebenspraktische Fertigkeiten und für die Interaktion mit anderen Menschen zu nutzen. Die konduktive Förderung betrachte die Funktionsstörungen nicht nur als motorische oder geistige Behinderung, sondern vielmehr als eine Lernstörung, welche die gesamte Person betreffe. Sie gehe deshalb von einem pädagogischen Ansatz aus. Der behinderte Mensch werde angeleitet, die ihm trotz der Behinderung zur Verfügung stehenden Fähigkeiten so einzusetzen und zu entwickeln, dass er ein möglichst hohes Maß an Selbstständigkeit bei der Alltagsbewältigung und bei der Interaktion mit anderen Menschen erreichen könne. Ob die konduktive Förderung im vorliegenden Falle auch Elemente enthalte, die an der Behandlung der behinderungsbedingten Störungen ansetzten, könne letztlich dahinstehen. Denn dies schließe nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass die beantragte Leistung auch als Teilhabeleistung zu bewerten sei. Eine Leistungserbringung könne durchaus auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation einerseits und der sozialen Rehabilitation andererseits überschneiden und die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen könnten. Hierzu verwies die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R).
7Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 zurück. Sie bezog sich auf aktuelle Urteile des BSG (aus 2018) und der LSG’e NRW und Schleswig-Holstein (aus 2016). Die Beklagte vertrat die Auffassung, unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsprechung und der vom Leistungserbringer mitgeteilten Therapieziele
8 Steigern der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne,
9 Förderung Koordination und Eigenständigkeit im Hinblick auf ADL,
10 Ausgleich der Muskeltonusdysbalancen,
11 Kräftigen der Rumpfmuskulatur sowie Muskelgruppen der oberen und unteren Ex-tremitäten,
12 Verbessern des gesamten Gangbildes,
13 Fördern der Feinmotorik und Visuomotorik,
14ergebe sich, dass bei der Klägerin ganz überwiegend die Motorik gefördert werden solle. Damit stehe der medizinische Leistungszweck ganz eindeutig im Vordergrund.
15Dagegen hat die Klägerin am 31.03.2021 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die Petö-Therapie stelle jedenfalls bei ihr keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation dar. Für die Abgrenzung zwischen sozialer Rehabilitation und medizinischer Rehabilitation komme es auf den Leistungszweck und nicht auf die Leistungsgegenstände an. Maßgebend sei ein „individualisiertes Förderverständnis“; medizinischer Leistungszweck und sozialer Leistungszweck würden sich nicht gegenseitig ausschließen. Die in dem Bericht des G. T. B. e.V. vom 28.10.2020 beschriebenen individuellen Förderziele beträfen in erster Linie die soziale Integration der Klägerin. Dass durch die Therapie auch eine Verbesserung der Motorik bewirkt werde, stehe dem integrativen Leistungszweck der Maßnahme und somit auch der Bewertung als Eingliederungshilfe nicht entgegen. Die Klägerin hat unter Vorlage entsprechender Rechnungen die Kosten ihrer Petö-Therapie in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 auf 5.184,00 € beziffert.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 zu verurteilen, sie von den Kosten der Petö-Therapie für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 in Höhe von 5.184,00 € gegenüber dem Verein G. T. B. e.V. freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie bleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Sie meint unter Berufung auf das BSG-Urteil vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R), maßgebend für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation sei, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetze oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern solle. Dementsprechend blieben lediglich mittelbar verfolgten Zwecke und Ziele außer Betracht. Es komme nicht darauf an, dass die Petö-Therapie nach ihrem theoretischen Konzept eine konduktive, d.h. pädagogische, therapeutische und medizinische Bereiche zusammenführende Förderung darstelle. Entscheidend sei, welche Aufgaben und Ziele die konkrete Petö-Maßnahme habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Therapie der Klägerin der medizinische Leistungszweck im Vordergrund stehe.
21Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er schließt sich der Auffassung der Beklagten an und meint ebenfalls, die Petö-Therapie sei vom Grundsatz her als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation anzusehen und dem Leistungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzuordnen. Er verweist zur Begründung auf eine von ihm eingeholte fachliche Stellungnahme seines Medizinisch-Psychologischen-Dienstes (MPD) vom 08.07.2021.
22Das Gericht hat zu Inhalt und Zielen der Petö-Therapie Auskünfte eingeholt von der Orthopädin Dr. J., von dem Orthopäden Dr. L., von dem G. T. B. e.V. sowie von der Hausärztin Dr. E.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskünfte vom 11.05.2021, 31.05.2021, 10.06.2021 und 14.06.2021 verwiesen. Außerdem hat das Gericht aus einem anhängigen Parallelverfahren zur Petö-Therapie (S 20 SO 9/21) die dort eingegangene Auskunft der Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des C.-H. T., L.-T.e vom 06.05.2021 beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen, die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
26Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten einer Petö-Therapie, die ihr für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 entstandenen sind.
27Unerheblich ist, dass die Klägerin die Petö-Therapie als Eingliederungshilfe von der Beklagten von 25.05.2013 bis 30.06.2020 erhalten hat. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte Leistung der Eingliederungshilfe anerkannt und für diesen Zeitraum gewährt hat, kann nicht geschlussfolgert werden, dass damit dauerhaft die Anerkennung eines bestimmten Teilhabeziels und die Zuordnung zu einem bestimmten Therapiezweck verbunden wäre. Es obliegt der Beklagten, die Leistungsvoraussetzungen jeweils aktuell neu zu prüfen und dabei ggf. auch zu anderen Ergebnissen zu kommen. Nachdem es sich jeweils auch um abgrenzbare Streitgegenstände handelt, ist der Beklagte nicht durch eine frühere Bewilligung gebunden, zumal dann nicht, wenn es sich um eine zu Unrecht erfolgte handelt (in diesem Sinne: LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2018 – L 9 SO 240/15).
28Rechtsgrundlage für einen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch der Klägerin ist § 18 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach sind Leistungsberechtigten die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass der Rehabilitationsträger die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
29Das Begehren der Klägerin findet hinsichtlich der ursprünglich beantragten Sachleistung seine Rechtsgrundlagen in §§ 99, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und 2 SGB IX (Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe). Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch das bei ihr bestehende Krankheitsbild wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R) behindert.
30Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG, Urteil vom 03.09.2003 – B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf.
31Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R):
32„Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nämlich nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck. Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln i.S. von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – RdNr. 17 Hörgerätebatterien). Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KR 16/08 R – RdNr. 15). …
33§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO liegt dabei auch ein stärker individualisiertes Förderverständnis zu Grunde als den Leistungen zur Heilmittelversorgung der GKV, die generell der Begrenzung des § 138 SGB V unterliegen. Dieser individualisierende Ansatz zeigt sich auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 9 Abs. 1 SGB IX, die es ermöglichen, den Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen. Zwar enthält auch § 2a SGB V eine Regelung, wonach den besonderen Belangen Behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist; die Leistungsbegrenzung des § 138 SGB V kann dadurch aber nicht ausgeschaltet werden (vgl. nur Plagemann in juris Praxiskommentar SGB V
Leistungen der medizinischen Rehabilitation setzen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen nach § 42 Abs. 1 SGB IX dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2). Leistungen der sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 28.08.2018 – B 8 SO 5/17 R; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 – L 9 SO 317/17).
35Das BSG hat in diesem Zusammenhang nunmehr im Urteil vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R) klargestellt, dass für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation maßgeblich ist, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll. Dementsprechend bleiben lediglich mittelbar verfolgte Zwecke und Ziele außer Betracht. Dies bedeutet nicht, dass eine Leistungserbringung, die an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt, nicht gleichzeitig mit dem Ziel durchgeführt werden kann, die sozialen Folgen einer Behinderung zu beseitigen bzw. zu mildern und umgekehrt. Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 – L 9 SO 317/17).
36Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungsmaßstäbe handelte es sich bei der durch den „G. T. B. e.V.“ im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.03.2021 durchgeführten Petö-Therapie um unmittelbare Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Dies führt zur Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, der gegenüber aber kein Anspruch besteht.
37Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine konduktive Förderung. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung ein komplexes Lernhindernis darstellt, das mit besonderen Fördermaßnahmen aktiv handelnd überwunden werden kann, nicht eine Krankheit, die behandelt werden muss. Ziel der Förderung ist, eine maximale Unabhängigkeit von Hilfsmitteln bzw. Personen zu erreichen, zum Beispiel beim Erwerb motorischer Grundfähigkeiten wie Sitzen, Stehen, Gehen, Laufen, Feinmotorik sowie koordinativer Eigenschaften, im intellektuellen und sozial-emotionalen Lernbereichen (Sprache, Kulturtechniken, psychosoziales Handeln), im lebenspraktischen Lernbereich (Essen, Ankleiden, Hygiene). Unter maximaler Unabhängigkeit wird die Fähigkeit verstanden, sich in der jeweils altersadäquaten Umgebung (Kindergarten, Schule, Arbeit) zurechtzufinden, ohne Unterstützung zu benötigen. Der Begriff Orthofunktion wurde von Andras Petö als Pendant zum Begriff der Dysfunktion geprägt. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung eher ein Lernhindernis (Dysfunktion) darstellt, das nicht nur eine Beeinträchtigung der Motorik, sondern der gesamten Persönlichkeit beinhaltet. Es soll also eine Lernstörung mit diesen besonderen Fördermaßnahmen überwunden werden. Ziel ist eine physiologische Funktion (Orthofunktion) (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2018 – L 8 SO 240/17 unter Bezugnahme auf den „Bundesverband konduktive Förderung nach Petö e.V.“, www.bkf-petoe.de). Die Petõ-Therapie ist nach ihrem theoretischen Konzept bzw. Grundverständnis eine konduktive, d.h. pädagogische, therapeutische und medizinische Bereiche zusammenführende Förderung darstellen will. Die konduktive Förderung versteht sich als untrennbare Einheit von Pädagogik und Therapie. Die motorische Förderung ist nur ein Teil des Konzepts, in dem der behinderte Mensch in seiner sozialen, emotionalen, sprachlichen und kognitiven Kompetenz gefördert wird. Im Mittelpunkt steht nicht die Behinderung eines Menschen, sondern seine Persönlichkeit (LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 – L 9 SO 317/17 m.w.N.).
38Die im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Berichte des Leistungserbringers sowie die von diesem eingeholten Auskünfte – die behandelnden Ärzte der Klägerin kannten sich mit der Therapieform nicht aus oder konnten zu den aktuellen Verhältnissen nichts aussagen – bestätigen im konkreten Fall der Klägerin die Zuordnung der Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation mit mittelbaren Wirkungen für die Soziale Teilhabe der Klägerin.
39Nach dem Therapieplan werden Übungen in den verschieden Körperhaltungen durchgeführt. Im Liegen geht es nach dem Ausziehen der Schuhe und Orthesen um „Mobilisation und Lockerung der großen und kleinen Fußgelenke durch eine Massage, Aufgaben für die Grob- und Feinmotorik, Wahrnehmung und Perzeption durch Spracherziehung und Sprachanleitung“. Im Sitzen geht es um „Aufgaben zur allgemeinen Koordination, Fingerausdifferenzierung, Auge-Handkoordination, Wahrnehmung und Perzeption durch Spracherziehung und Sprachanleitung“ und ein Lebenspraxisprogramm (Orthesen und Schuhe anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang). Im Stehen geht es u.a. um „Aufgaben für das Gleichgewicht, Koordination im Raum, Wahrnehmung und Perzeption durch Spracherziehung und Sprachanleitung, Haltungskorrektur“. Als individuelle Ziele werden die maximale Unabhängigkeit von Hilfsmitteln und Personen durch „Verstärken der gesamten Muskulatur, Aufbau der Rücken- und Nackenmuskulatur“, im sozialen Bereich durch „Verbesserung der Reaktion auf Ansprache, Blickkontakt fördern“ sowie im lebenspraktischen Bereich durch „Erlernen der Grundbewegungen, wie Robben, Krabbeln und mit Hilfe aufsetzen; Verstärken der Kopfkontrolle; symmetrische Hüfthaltung erreichen; Aktivieren der linken Hand“ dargestellt. In seiner vom Gericht eingeholten Auskunft vom 10.06.2021 hat der Leistungserbringer die konkret durchgeführten Therapiemaßnahmen beschrieben. Diese verschiedenen im Therapieplan und in der Auskunft beschriebenen Therapiemaßnahmen gehören nicht nur überwiegend, sondern fast ausschließlich zum Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung, wie er in der gem. §§ 32 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt ist, insbesondere zu den Maßnahmen der Physikalischen Therapie (Massage- und Bewegungstherapie), der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und der Ergotherapie. Die Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums des C. H. T., L.-T., hat in der aus dem Parallelverfahren S 20 SO 9/21 beigezogenen Auskunft vom 06.05.2021 mitgeteilt, ihr sei die Behandlungsmethode der konduktiven Förderung nach Petö bekannt; sie habe in den vergangenen Jahren die wissenschaftlichen Auseinandersetzungen über die Methode sowie die Anerkennung als Heilmittel mit verfolgt. Die Ärztin hat grundsätzlich festgestellt, Therapiemaßnahmen, die die körperlichen und geistigen Fähigkeiten förderten, würden mit dem Ziel durchgeführt, die Eingliederung in das gesellschaftliche Leben zu verbessern. Sie hat aber darauf hingewiesen, dass nach ihrer Kenntnis alle Therapiemaßnahmen (der Petö-Therapie) zunächst unmittelbar an den körperlichen oder geistigen Störungen ansetzten, um entweder diese Funktionen zu verbessern oder Kompensationsstrategien zu finden. Es gebe in der Petö-Therapie keine Therapiemaßnahme, die ausschließlich und unmittelbar der Beseitigung der sozialen Folgen der Behinderung dienten.
40Nach alledem ist sowohl nach dem allgemeinen Therapiekonzept als auch nach dem konkreten Therapieplan für die Klägerin als auch nach der Bewertung durch den Leistungserbringer in dessen auf Anfrage des Gerichts erteilten Auskunft als auch nach dem Urteil der mit der Therapieform vertrauten Ärzte sowie des MPD des Beigeladenen für die Kammer nachvollziehbar, dass die Petö-Therapie ein komplexes System der gleichzeitigen Förderung von motorischen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten ist. Auch diese Therapieform ist jedoch nach den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen in allerster Linie dem Bereich der medizinischen Rehabilitation (Heilmittel) zuzuordnen, die – dies unterscheidet sie nicht von den klassischen Heilmitteln/Therapieformen – immer auch mittelbar der sozialen Teilhabe des behinderten Menschen dient. Solche lediglich mittelbaren Zwecke und Ziele bleiben jedoch bei der Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation außer Betracht (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 28.08.2018 – B 8 SO 5/17 R). Kommt es zu einer Überschneidung von medizinischer und sozialer Rehabilitation, ist die notwendige Zuordnung einer Maßnahme danach vorzunehmen, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht bzw. den Schwerpunkt bildet. Dient aber die Petö-Therapie – wie im Fall der Klägerin – zwar auch zur Verbesserung der Sozialen Teilhabe, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 – L 4 SO 17/15).
41Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) bzw. der gesetzlichen Krankenkasse scheidet ebenfalls aus. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bei der Hilfe zur Gesundheit (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) werden die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den Leistungen der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des SGB V hinausgehen. Nach der Anlage 1 Buchstabe a) Nr. 12 der Heilmitteln-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört die sogenannte konduktive Therapie nach Petö zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln (BSG, Urteil vom 28.08.2018 – B 8 SO 5/17 R; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 – L 9 SO 317/17; jeweils m.w.N).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Referenzen
- §§ 99, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und 2 SGB IX 4x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- 8 SO 5/17 7x (nicht zugeordnet)
- 20 SO 9/21 2x (nicht zugeordnet)
- 9 SO 240/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 SO 10/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KR 34/01 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 KR 16/08 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 SO 317/17 4x (nicht zugeordnet)
- 8 SO 240/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 SO 17/15 1x (nicht zugeordnet)