Urteil vom Sozialgericht Aurich (9. Kammer) - S 9 LW 14/03

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die gesetzlich vorgesehene Selbstbeteiligung für die ihr gewährte Betriebshilfe.

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Der Ehemann der Klägerin, H., war Inhaber eines buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebes. Er verstarb am 01.04.2003. Die Klägerin beantragte deshalb bei der Beklagten am 14.04.2003 Betriebshilfe für den Einsatz einer selbstbeschafften, ab dem 01.04.2003 eingesetzten Ersatzkraft zu einem Stundensatz in Höhe von 8,75 Euro. Auf Anforderung der Beklagten erklärte die Klägerin zudem, sie werde den landwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Ehegatten bis auf weiteres weiter bewirtschaften. Ferner legte sie den letzten Einkommensteuerbescheid der gemeinsam veranlagten Eheleute vom 04.07.2002 für das Veranlagungsjahr 2000 vor. Der Steuerbescheid des Finanzamtes I. weist Einkünfte des Ehemannes aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 155.692,- DM (entspricht 79.604,06 Euro) aus; für die Klägerin wurden keine Einkünfte festgestellt.

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Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 19.06.2003 für die Zeit ab dem 01.04.2003 für zwölf Monate Betriebshilfe gegen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 4,90 Euro pro erstattungsfähiger Arbeitsstunde der Ersatzkraft. Die Leistung könne innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Todestag des Verstorbenen in Anspruch genommen werden. Die Beklagte legte hierbei für die Berechnung der Selbstbeteiligung ein Einkommen der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 79.604,06 Euro zugrunde. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch und wandte sich gegen die Festlegung der Selbstbeteiligung. Zum einen sei aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 37 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und nach § 69 der hierzu erlassenen Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen (im Folgenden: RGLA) nur auf das Einkommen des Leistungsberechtigten abzustellen. Ausgehend vom Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ergebe sich damit für die Klägerin jedoch ein Einkommen von 0,00 DM. Es bestehe deshalb keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Selbstbeteiligung. Außerdem sei die Festlegung einer Selbstbeteiligung verfassungswidrig. Die Leistung "Betriebs- und Haushaltshilfe" stelle eines der wichtigsten sozialen Sicherungsmittel für die Landwirtschaft dar. Die von der Alterskasse nunmehr erstatteten Beträge für die Betriebshilfe deckten die tatsächlichen Aufwendungen in keiner Weise. Die Selbstbeteiligung vom ersten Tag des Einsatzes an gelte ausschließlich für Todesfälle. Weder bei einem Einsatz zu Lasten der landwirtschaftlichen Krankenkasse (Krankheit, Schwangerschaft), noch der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfälle), noch der landwirtschaftlichen Alterskasse selbst (z. B. Rehabilitation) existierten vergleichbare Regelungen. Der Gesetzgeber habe deshalb bei der Änderung des § 37 Abs. 3 ALG willkürlich gehandelt und die Interessen der Versicherten einseitig unberücksichtigt gelassen. Hiermit sei gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden, denn Witwen würden nach dem Tod ihres Partners zusätzlich grundlos benachteiligt, obwohl sie den landwirtschaftlichen Betrieb in vollem Umfang weiter führten und entsprechend Beiträge an die Beklagte entrichteten.

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Die Beklagte hob im Widerspruchsverfahren zunächst mit Bescheid vom 12.08.2003 den Bescheid vom 19.06.2003 auf und bewilligte der Klägerin für die Zeit ab 01.04.2003 unter den gleichen Bedingungen wie im ursprünglichen Bescheid Betriebshilfe gegen eine Selbstbeteiligung in Höhe von nunmehr 4,30 Euro pro erstattungsfähiger Arbeitsstunde der Ersatzkraft, da der errechnete Betrag der Selbstbeteiligung höchstens 50 % der entstehenden Aufwendungen betragen darf (§ 37 Abs. 3 2. Halbs. ALG). Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 gab die Beklagte dann dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als die Selbstbeteiligung für die Zeit ab 01.04.2003 mit 4,30 Euro pro erstattungsfähiger Arbeitsstunde der Ersatzkraft festgesetzt wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte u.a. darauf, das für die Höhe der Selbstbeteiligung maßgebliche Einkommen sei nach der für den Beitragszuschuss maßgebenden Regelung des § 32 ALG zu ermitteln. Mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens ? in bis heute unveränderter Größe ? seien dem hinterbliebenen Ehegatten auch die Einkünfte aus dessen landwirtschaftlichen Unternehmen zugefallen, so dass es sachgerecht sei, die Einkünfte des Verstorbenen aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Selbstbeteiligung gerügt hatte, verwies die Beklagte darauf, dass sie das geltende Recht anzuwenden habe und sich auch hinsichtlich der Auslegung der Selbstbeteiligungsregelung an die fiskalischen Motive des Gesetzgebers gebunden sehe.

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Mit ihrer am 27.09.2003 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiter. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sich bei der Berechnung gemäß § 69 Abs. 4 RGLA nur dann eine Selbstbeteiligung ergeben könne, wenn überhaupt Einkommen vorhanden sei. Da dies jedoch bei der Klägerin ausweislich des letzten Einkommensteuerbescheides nicht der Fall gewesen sei, könne gar keine Selbstbeteiligung festgesetzt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid vom 19.06.2003 in Gestalt des Bescheides vom 12.08.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 teilweise aufzuheben und

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2. der Klägerin die beantragte Betriebshilfe ohne Selbstbeteiligung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend und bezieht sich insbesondere auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass die Selbstbeteiligung für die Betriebs- und Haushaltshilfe im Todesfalle im Einklang mit der vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) hierzu vertretenen Auffassung berechnet worden sei. Der GLA habe schon in einem Rundschreiben vom 21.10.1994 (Nr. 116/94) darauf verwiesen, dass der vom Finanzamt ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, auch wenn bzw. soweit er dem Verstorbenen zugeordnet worden war, der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens für die Betriebshilfe zugrunde zu legen sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Bescheid vom 12.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Selbstbeteiligung der Klägerin für die ihr gewährte Betriebshilfe ist rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Betriebshilfe ohne Selbstbeteiligung bzw. auch nur mit einer geringeren Selbstbeteiligung gegen die Beklagte zu.

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Gemäß § 37 Abs. 1 ALG kann Betriebshilfe für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn dieser das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

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- die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

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- in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

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Die Betriebshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden (§ 37 Abs. 2 S. 1 ALG). Gemäß § 37 Abs. 3 ALG in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung beteiligt sich der Leistungsberechtigte dabei angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 v. H. der entstehenden Aufwendungen. Die gemäß § 37 Abs. 4 ALG hierzu ermächtigte Vertreterversammlung des GLA hat in ihren Richtlinien über die Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation und Betriebs- und Haushaltshilfe die näheren Modalitäten zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen konkretisiert.

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Im vorliegenden Falle hat die Beklagte die hiernach geltenden Maßstäbe für die Berechnung der Selbstbeteiligung der Klägerin ordnungsgemäß angewandt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Berechnung der Selbstbeteiligung auf das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 noch ihrem verstorbenen Ehemann zugeordnete Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zurückgegriffen hat. Gemäß § 69 Abs. 4 RGLA bestimmt sich die Höhe der Selbstbeteiligung nach der Höhe des landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Berechtigten im Sinne des § 32 ALG nach Maßgabe der Tabelle des § 69 Abs. 4 RGLA. Indem aber § 69 Abs. 4 RGLA ausdrücklich auf die Regelung des § 32 ALG Bezug nimmt, kann und muss für die Einkommensberechnung des überlebenden Ehegatten auch auf die Einkünfte des verstorbenen Landwirts zurückgegriffen werden. Denn gemäß § 32 Abs. 2 ALG ist das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu ermitteln; das Einkommen wird dabei jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet und auf volle Euro abgerundet. Im konkreten Falle kann dabei offen bleiben, ob nach dem Todes des Landwirts dem überlebenden Ehegatten nunmehr das volle Einkommen zugerechnet werden muss ? so die Berechnung der Beklagten ? oder gemäß § 32 ALG für ihn gleichwohl weiter nur die Hälfte des jährlichen Einkommens zu berücksichtigen wäre. Zwar spricht zur Überzeugung des Gerichts viel für die Argumentation der Beklagten, der überlebende Ehegatte führe das Unternehmen im gleichen Umfang weiter, so dass ihm auch die bisherigen Einkünfte in vollem Umfang zugerechnet werden müssten; Veränderungen könnten dann durch neue Einkommensnachweise hinreichend berücksichtigt werden. Jedoch ergibt sich im Falle der Klägerin auch bei Anrechnung des letzten Jahreseinkommens der Eheleute nur zur Hälfte (= 39.802,- Euro) die nach der Tabelle zu § 69 Abs. 4 RGLA höchste Selbstbeteiligung. Im Einzelnen:

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Angesichts der erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2000 in Höhe von 79.604,- Euro (bzw. auch nur der Hälfte, also 39.802,- Euro) ergibt sich bei diesem Einkommen von jeweils mehr als 120 % der jährlichen Bezugsgröße (2003: 28.560,- Euro) in Anwendung der Tabellenwerte des § 69 Abs. 4 RGLA die höchste Selbstbeteiligung in Höhe von 0,21 % der monatlichen Bezugsgröße (2003: 2.380,- Euro). Dies entspräche für das Jahr 2003 einer Selbstbeteiligung in Höhe von 4,90 Euro pro Arbeitsstunde der Ersatzkraft. Angesichts des jedoch nur geltend gemachten Höchstbetrages von 8,75 Euro pro Arbeitsstunde der Ersatzkraft (1/8 von 2,95 % der monatlichen Bezugsgröße als Höchstbetrag der vom GLA als angemessen bewerteten Aufwendungen pro Arbeitsstunde für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft, zur Berechnung vgl. § 76 Abs. 6 RGLA) war die Selbstbeteiligung gemäß § 37 Abs. 3 ALG auf maximal 50 % der entstandenen Aufwendungen zu begrenzen. Abgerundet ergeben sich damit die von der Beklagten festgesetzten 4,30 Euro.

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Die Selbstbeteiligungsregelung des § 37 Abs. 3 ALG i.V.m. § 69 RGLA für die Betriebshilfe bei Tod eines Landwirts an den überlebenden Ehegatten ist schließlich auch verfassungsgemäß. Die genannten Regelungen verstoßen zur Überzeugung des Gerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

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Die zum 01.01.2000 durch die Änderung des § 37 Abs. 3 ALG eingeführte Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe im Todesfalle ab dem ersten Tage galt zuvor erst nach sechs Monaten. Dies ist ? zumindest bisher ? die einzige Selbstbeteiligungsregelung für Betriebs- und Haushaltshilfen im Rahmen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt zur Überzeugung des Gerichts gleichwohl nicht vor, da sich sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung finden lassen. Bei der Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt es sich um eine einkommenssichernde Leistung, die an die Stelle der in der nichtlandwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Lohnersatzleistungen tritt (vgl. hierzu: GLA-Kommentar zur Alterssicherung der Landwirte, Stand: November 2002, § 10 ALG 5.2), und zwar an die Stelle von Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld, die in der gesetzlichen Renten-, Kranken- bzw. Unfallversicherung bei Teilhabeleistungen, Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfällen gewährt werden. Für den Fall des Todes eines Versicherten gibt es jedoch in der nichtlandwirtschaftlichen Rentenversicherung kein Äquivalent für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse dem überlebenden Ehegatten (im Falle der Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens) gewährte Betriebshilfe. Sofern der überlebende Ehegatte den landwirtschaftlichen Betrieb nicht fortführt, wird ihm ? ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ? eine Hinterbliebenenrente gewährt. Bei Fortführung des Betriebes existieren aber keine vergleichbaren Leistungen der nichtlandwirtschaftlichen Rentenversicherung im Todesfalle, die der Weiterführung eines Unternehmens dienen. So sind etwa Selbstständige, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern, wie auch pflichtversicherte Handwerker für den Fall ihres Todes in keiner Weise derartig abgesichert. Die etwaige Fortführung eines handwerklichen oder sonstigen selbstständigen Unternehmens muss von den Hinterbliebenen in eigener Regie bewältigt werden; die gesetzliche Rentenversicherung tritt hierfür in keiner Weise ein. Bei dieser Sachlage lässt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, die überlebenden Ehegatten von Landwirten im Falle der Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens zwar weiterhin mit einer Betriebshilfe zu unterstützen, hierfür jedoch bereits ab dem ersten Tage eine Selbstbeteiligung entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen einzuführen, zur Überzeugung des Gerichts sachlich rechtfertigen. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 37 Abs. 3 ALG (vgl. Bundestags-Drucks. 14/1523 zum Entwurf des Haushaltssanierungsgesetzes, S. 202 f.) sollten mit den Änderungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte die beschlossenen Einsparungsziele in der landwirtschaftlichen Alterssicherung umgesetzt werden. Die gesetzlichen Änderungen verfolgten das Ziel, die notwendigen Einsparungen gerecht auf die in der Alterssicherung der Landwirte Versicherten zu verteilen. Bei der Betriebs- und Haushaltshilfe sollte dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot stärker beachtet werden. Die Gesetzesbegründung verweist ebenfalls darauf, dass die Betriebs- oder Haushaltshilfe im Todesfalle erbracht werde, um das Unternehmen der Landwirtschaft weiter zu führen. Damit sei auch die Erzielung von Einnahmen verbunden, so dass ? insbesondere angesichts der Notwendigkeit von Einsparungen ? eine Selbstbeteiligung von Beginn der Maßnahme an zumutbar sei. Die Gesetzesbegründung verweist hiermit auf einen weiteren Unterschied zwischen der Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe im Todesfalle gegenüber den übrigen, oben dargestellten Fällen von Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Denn nur im Todesfalle wird Betriebs- oder Haushaltshilfe (noch dazu für bis zu zwölf Monate innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Tode) gewährt, obwohl gleichzeitig ein neuer Betriebsinhaber das landwirtschaftliche Unternehmen weiterführt, wenn auch mit dem überlebenden Ehegatten ein zunächst unterstützungsbedürftiger Neu-Landwirt. Dieser Neu-Landwirt kann und wird Einnahmen erzielen. In diesem Falle eine Selbstbeteiligung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungskraft des landwirtschaftlichen Unternehmens (auch ab dem ersten Tage) zu fordern, verstößt zur Überzeugung des Gerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Die Sprungrevision wurde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

 


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