Urteil vom Sozialgericht Braunschweig (44. Kammer) - S 44 AS 121/14

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2013 verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für August 2013 in Höhe von 105,31 € zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 4. zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Minderung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge eines Heizkostenguthabens.

2

Die Kläger beantragten am 24.07.2013 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Bei den Klägern handelt es sich um eine Mutter (geb. 23.07.1969), die Klägerin zu 1., mit ihren drei Kindern (geb. 11.01.1996, 03.06.2000 und 09.11.2001), den Klägern zu 2. bis 4.. Die Klägerin zu 1. bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Höhe ab dem 01.07.2013 monatlich 740,25 € betrug. Ergänzend stand sie mit den Klägern zu 3. bis 4. bis einschließlich Juli 2013 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

3

Die Klägerin zu 1. erhielt unter dem 26.07.2013 von der LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG (im Folgenden: LSW) eine Abrechnung betreffend Strom- und Fernwärmekosten für die Zeit 01.07.2012-30.06.2013. Darin wurden für Strom 1.087,99 € und für Heizung 882,24 € als Verbrauchskosten angegeben, demgegenüber gestellt wurden gezahlte Abschläge in Höhe von 924,00 € für Strom und von 1.067,00 € für Fernwärme. Daraus errechnete die LSW ein Guthaben in Höhe von 20,77 €, das am 30.07.2013 dem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben wurde.

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Durch Bescheid vom 27.08.2013 gewährte der Beklagte den Klägern zu 2. bis 4. SGB II-Leistungen für August 2013 in Höhe von 488,23 € sowie für die Zeit 01.09.2013-31.01.2014 in Höhe von 659,98 € bzw. 694,30 € pro Monat. Dabei ging er für August 2013 von einem Heizkostenguthaben in Höhe von 184,76 € (=1.067 € - 882,24 €) aus der LSW-Abrechnung aus, den er auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anrechnete.

5

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und führten zur Begründung u. a. an, dass die Entscheidung für August 2013 falsch sei, da kein Guthaben aus der LSW-Abrechnung in Höhe von 184,76 €, sondern lediglich in Höhe von 20,77 € vorliege. Zudem sei das Guthaben im Juli 2013 und damit vor Beginn des SGB II-Leistungsbezugs realisiert worden. Ferner sei die Berechnung des fiktiven Bedarfs für die Klägerin zu 1. nicht nachvollziehbar.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1. als unzulässig. Bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. gab er für die Zeit 01.01.2014 bis 31.01.2014 dem Widerspruch teilweise statt und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:

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Der Widerspruch der Klägerin zu 1. sei nicht zulässig, da sie nicht widerspruchsbefugt sei. Sie könne keine eigenen Rechte im Rahmen des SGB II geltend machen, da sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Bei der Bedarfsberechnung sei das Heizkostenguthaben in Höhe von 184,76 € aus der Heizkostenabrechnung vom 26.07.2013 im August 2013 zu berücksichtigen. Es handele sich um ein Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II, das die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Gutschrift mindere. Dass die SGB II-Leistungen erst ab dem 01.08.2013 einsetzten, ändere daran nichts, da die Bedarfsgemeinschaft zuvor durchgehend SGB XII-Leistungen erhalten hätte. Im Übrigen sei in dem Bescheid für August 2013 nur ein übersteigendes Einkommen der Mutter aus ihrem Renteneinkommen in Höhe von 33,13 € statt richtigerweise 91,86 € berücksichtigt worden, eine Verböserung scheide insoweit aber im Widerspruchsverfahren aus.

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Die Kläger haben am 20.01.2014 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben und wenden sich ausschließlich gegen die Anrechnung des Heizkostenguthabens im August 2013. Die Klägerin zu 1. hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie tragen zur Klagebegründung vor:

9

Die Entscheidung des Beklagten sei falsch, da eine Anrechnung des Heizkostenguthabens wegen der Verrechnung mit der Stromkostennachforderung der LSW nicht zulässig sei. Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen aus Abrechnungsguthaben sei nicht gerechtfertigt. Es habe sich bei dem von der Beklagten errechneten Guthaben um kein bereites Mittel gehandelt. Das folge auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG). Es bleibe daher nach Abzug der Gegenforderung der LSW nur ein Guthaben von 20,77 €.

10

Die Kläger zu 2. und 4. beantragen,

11

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2013 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für August 2013 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist zunächst auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er an, die Verrechnung der LSW mit den Stromschulden sei für die Bedarfsminderung nicht relevant. Nach der Rechtsprechung sei eine Aufrechnung mit anderen Forderungen gegen den Leistungsempfänger unbeachtlich. Das Betriebskostenguthaben sei auch dann anzurechnen, wenn es nicht zur Auszahlung gelange. Auch Rückzahlungen von Stromkosten, die aus Vorauszahlungen aus Zeiten der Hilfebedürftigkeit resultierten, seien schließlich nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Einkommen anzurechnen. Daraus folge, dass auch eine Verrechnung von Heizkostenguthaben mit Stromschulden nicht berücksichtigt werden könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

17

Der Bewilligungsbescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 2. bis 4. in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht das gesamte Heizkostenguthaben bedarfsmindernd berücksichtigt und nicht lediglich den ausgezahlten Betrag von 20,77 €. Die Kläger zu 2. bis 4. haben daher für August 2013 einen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 105,31 €.

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Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

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Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II liegen hier nur bezüglich der tatsächlich erfolgten Rückzahlung in Höhe von 20,77 € vor. Zu Unrecht geht der Beklagte also von einem Guthaben in Höhe von 184,76 € aus.

20

Das BSG hat zur Auslegung von § 22 Abs. 3 SGB II in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 132/11 R) u. a. im amtlichen Leitsatz ausgeführt: „Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann.“ Nur wenn feststeht, dass das Guthaben aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann, stehen nach dem BSG dem Leistungsberechtigten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss die mögliche Folge einer Tilgung von Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind nach dem BSG an die Realisierungsmöglichkeit zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen zu stellen, lediglich ein Zusammenwirken von Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist zu vermeiden (BSG, a. a. O, Rn. 24). Auch das mögliche Ergebnis der Schuldentilgung rechtfertigt danach keine die Grundsätze der Einkommensanrechnung und den Bedarfsdeckungsgrundsatz außer Acht lassende Kürzung der existenznotwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.  Ferner hat das BSG entschieden, dass die Berücksichtigung von „fiktiv errechneten Guthaben“ im Rahmen von § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F. (= § 22 Abs. 3 SGB II n. F) nicht zulässig ist (BSG, Urteil v. 16.05.2012, B 4 AS 159/11 R).

21

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten nicht mit § 22 Abs. 3 SGB II vereinbar. Nur das tatsächlich ausgezahlte Guthaben von 20,77 € durfte berücksichtigt werden. Das vom Beklagten unter Berücksichtigung des Verbrauchs und der Vorauszahlungen nur für die Fernwärme errechnete Guthaben in Höhe von 184,76 € war für die Kläger aufgrund der von dem Energieversorger vorgenommenen Verrechnung mit Stromschulden nicht in vollem Umfang realisierbar. Es handelt sich bei dem vom Beklagten genannten Betrag um ein fiktiv errechnetes Guthaben, soweit ein Guthaben von über 20,77 € angenommen wird. Ein Guthaben in Höhe von 184,76 € ist den Klägern unstreitig nicht zugeflossen. Entsprechend den Grundsätzen der Einkommensanrechnung ist damit eine Berücksichtigung eines solchen Einkommens nicht möglich, es handelte sich um kein ohne Weiteres realisierbares Guthaben der Kläger. Insbesondere handelte es sich bei dem vom Beklagten errechneten Betrag von 184,76 € mangels tatsächlicher Gutschrift oder Auszahlung in dieser Höhe um kein „bereites Mittel“, so dass er kein anrechenbares Einkommen darstellen kann (vgl. zum „bereiten Mittel“ z. B. BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R). Die Grundsätze der Einkommensanrechnung sind hier heranzuziehen, da es sich bei dem Minderungstatbestand nach § 22 Abs. 3 SGB II um einen Sonderfall der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II handelt (vgl. BSG, Urteile v. 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R, Rn. 16 f. und B 4 AS 159/11 R, Rn. 15). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger und der Energieversorger bewusst zum Ausgleich von Stromschulden zusammengewirkt hätten. Vielmehr dürfte die Aufrechnung bzw. Verrechnung von Forderungen bei unterschiedlichen Arten von Energiekosten der üblichen Geschäftspraxis von Energieversorgern entsprechen.

22

Entgegen der Meinung des Beklagten kann die Anrechnung des fiktiven Heizkostenguthabens ferner nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass auch Stromkostennachzahlungen, die aus Zeiten des Leistungsbezugs herrühren, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 23.08.2011, B 14 AS 186/10 R) nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dass Stromkostenguthaben bei der geschilderten Sachlage nicht zu einer Anrechnung als bedarfsminderndes Einkommen nach § 11 SGB II berechtigen, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass auch eine Aufrechnung mit Stromkostennachforderungen im Rahmen der Guthabens-/Einkommensanrechnung von Betriebskostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II unbeachtlich ist. Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Rechtsfragen. Ausgehend von den für die Einkommensanrechnung wesentlichen Grundsätzen der Bedarfsdeckung und der Berücksichtigung bereiter Mittel ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen eine Bedarfsdeckung nicht möglich bzw. weshalb ein Mittel nicht tatsächlich bereit ist. Es kommt insoweit nur darauf an, dass das Einkommen rein faktisch nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Im Übrigen betrafen auch die Gegenforderungen der Vermieter in den zitierten Fällen des BSG jeweils Mietrückstände, die -ähnlich wie Stromschulden- außer in den Fällen des § 22 Abs. 8 SGB II leistungsrechtlich grundsätzlich ebenfalls keine Berücksichtigung finden können.

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Schließlich kann die Realisierbarkeit des vom Beklagten errechneten Heizkostenguthabens nicht mit der Annahme gerechtfertigt werden, dass die Aufrechnung mangels einer Pfändbarkeit der Nachzahlungsforderung von SGB II-Leistungsberechtigten gem. § 394 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sei (vgl. SG Dresden, Urteil v. 03.12.2013, S 29 AS 1102/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.06.2014, L 23 SO 68/12). Dass die Aufrechnung möglicherweise gegen ein Pfändungsverbot verstoßen hat, bedeutet angesichts des nicht unerheblichen Aufwands und der Kosten für zivilgerichtlichen Rechtsschutz nicht, dass ein Betriebskostenguthaben für den Leistungsberechtigten „ohne Weiteres“ realisierbar ist (so zutreffend: SG Braunschweig, Urteil v. 23.09.2014, S 49 AS 582/12, zitiert nach juris Rn. 26). Für die Annahme eines nicht bzw. nicht ohne Weiteres realisierbaren Betriebskostenguthabens dürfte es im Falle einer Aufrechnung nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr genügen, dass eine hinreichend bestimmte und fällige Gegenforderung besteht und ein Zusammenwirken zwischen den Leistungsberechtigten und ihrem Vertragspartner zum Ausgleich von Schulden der Leistungsberechtigten nicht festgestellt wird (vgl. BSG, Urteil v. 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R, Rn. 23 und 24, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen lagen hier vor, so dass die vom Energieversorger erklärte Aufrechnung die Realisierbarkeit des Heizkostenguthabens nur in Höhe von 20,77 € zuließ.

24

Nach alledem sind die Voraussetzungen in § 22 Abs. 3 SGB II für die Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nur bezüglich des Betrags von 20,77 € im August 2013 erfüllt. Die darüber hinausgehende Minderung des Bedarfs ist dagegen rechtswidrig. Bei der Höhe des noch offenen Leistungsanspruchs der Kläger zu 2. bis 4. hat die Kammer berücksichtigt, dass für Augst 2013 infolge der teilweise unterbliebenen Anrechnung von übersteigendem Einkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von 12,49 € (=45,67 € - 33,18 €) sich ein Restanspruch von 105,31 € ergibt. Dabei hat die Kammer für die Berechnung des Restanspruches der Kläger zunächst den Betrag von 3/4 des Heizkostenguthabens zugrunde gelegt, also 138,57 €. Von diesem Wert waren die tatsächlich erfolgte Auszahlung der LSW von 20,77 € sowie das noch nicht angerechnete Einkommen der Klägerin zu 1. von 12,49 € abzuziehen, was zu dem Nachzahlungsbetrag von 105,31 € (=138,57 € - 20,77 € - 12,49 €) führt. In dieser Höhe war der Beklagte antragsgemäß zur Gewährung von weiteren Leistungen an die Kläger zu 2. bis 4. zu verurteilen. Daher hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

26

Gegen dieses Urteil ist Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht den Betrag von 750,00 €, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Die Berufung war auch nicht gem. § 144 Abs. 2 SGG durch die Kammer zuzulassen, da hierfür kein Grund ersichtlich ist. Insbesondere sind die hier aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zur Überzeugung der Kammer durch die o. g. höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Daher war dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung nicht zu entsprechen.

 


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