Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Braunschweig - S 31 KR 251/24
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 08. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 mit dem Begehr der Gewährung von Hörgeräte der Marke "KINDevo 1230 R" ohne Eigenanteil in Höhe von 829,70 Euro.
Der Kläger ist am XX. XX 1974 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Auf seinen Antrag hin, aufgrund seiner beidseitigen mittelgradigen Schwerhörigkeit, die Kosten für Hörgeräte der Marke "KINDevo 1230 R" zu tragen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2024 den Antrag ab mit der Begründung, die Gewährung zuzahlungsfreier Hörgeräte sei vorliegend ausreichend. Der hiergegen am 09. Juli 2024 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2024 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde nach den Angaben den Beklagten am 17. Oktober 2024 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 11. November 2024 übersandte der Kläger an den Beklagten eine Mitteilung, dass er gegen den Widerspruchsbescheid Widerspruch erhebe. Mit Schreiben vom 22. November 2024 wies der Beklagte auf die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides und die Klagemöglichkeit hin sowie den Umstand, dass das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen sei.
Am 09. Dezember 2024 (Eingang bei Gericht) erhob der Kläger Klage. Er ist der Ansicht, diese sei fristgerecht erhoben und begehrt weiter die zuzahlungsfreie Gewährung der Hörgeräte.
Der Kläger beantragt
den Bescheid vom 08. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.Oktober 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Hörgeräte der Marke "KINDevo 1230 R" ohne Eigenanteil in Höhe von 829,70 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Bezüglich des Weiteren wechselseitigen Vortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Sie wurde verfristet erhoben.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß angehört wurden. Da die Entscheidung durch Gerichtsbescheid lediglich die Anhörung der Beteiligten erfordert, nicht jedoch deren Zustimmung, ist es unerheblich, ob sich die jeweiligen Prozessbevollmächtigten dazu geäußert haben.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.
Vorliegend war dem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2024 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 3 SGG versehen.
Der Bescheid wurde nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten am 17. Oktober 2024 zur Post gegeben und gilt somit gem. § 37 SGB X am 20. Oktober 2024 als zugestellt. Ein späterer Zugang wird vom Kläger weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X wurde mithin nicht erschüttert.
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, auf den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Somit endete vorliegend die Klagefrist am 20. November 2024. Diese ist jedoch erst am 09. Dezember 2024 eingegangen und war somit weit verfristet, so dass die Klage nicht innerhalb der Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz erhoben worden ist.
Darüber hinaus war auch das Schreiben des Klägers vom 11. November 2024 nicht als Klage auszulegen. Der prozesserfahrene Kläger hat das Schreiben ausdrücklich mit "Mitteilung" überschrieben. Auch behauptet er nicht, den Widerspruchsbescheid mitsamt Rechtsmittelbelehrung nicht erhalten zu haben. Der Kläger hat beim hiesigen Gericht bereits mehr als 100 Klageverfahren und diverse Eilverfahren geführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem prozesserfahrenen Kläger der Unterschied zwischen Widerspruch, Mitteilung und Klage und eines etwaigen Fristversäumnisses und dessen Folgen bekannt ist. Eine Auslegung seines Schriftsatzes vom 11. November 2024 als Klage kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Die Klage war daher voll umfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Referenzen
- SGG § 105 1x
- SGG § 87 2x
- SGG § 66 1x
- § 37 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 64 1x
- SGG § 193 1x