Beschluss vom Sozialgericht Darmstadt (19. Kammer) - S 19 AS 1042/25 ER
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1. Der von den Antragstellern mit Schriftsatz ihres Proessbevollmächtigten am 08.12.2025 sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
ist bereits unzulässig. Er war daher abzulehnen.
Jenem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 06.10.2025 (L 6 AS 396/25 B ER) entgegen. Denn auch Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind (analog § 141 SGG) der materiellen Rechtskraft fähig (BSG 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg 16.08.2018 –– L 7 SO 2248/18 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04. 2014 – L 2 AS 572/14 B ER, juris Rn. 2; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 141 Rn. 6a jeweils m.w.N.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn die Rechtsbehelfe des § 86b SGG haben nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (vgl. BFH 18.12.1991 – II B 112/91, juris Rn. 21; LSG Baden-Württemberg 16.08.2018 –– L 7 SO 2248/18 ER-B, juris Rn. 5). Ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (LSG Baden-Württemberg 16.08.2018 –– L 7 SO 2248/18 ER-B, juris Rn. 5 m.w.N.).
So liegen die Dinge hier. Für die Kammer sind keine seit dem Beschluss des Hessischen LSG vom 06.10.2025 hinzugetretenen, neuen Tatsachen ersichtlich, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen. Die Kammer hat daher keine Veranlassung von einem geänderten Streitgegenstand auszugehen. Denn der von den Antragstellern bei der Antragsgegnerin zuletzt gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 06.08.2025 lag zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Beschlusses des Hessischen LSG vom 06.10.2025 bereits ebenso vor wie der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2025. Dass die Antragsgegnerin den Antrag erst am 07.11.2025 – mithin nach Erlass jenes Beschlusses – ablehnte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Ablehnung von Leistungen führt nicht zur zeitlichen Begrenzung des (zuvor) streitgegenständlichen Zeitraums (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 03.04.2014 – L 2 AS 572/14 B ER, juris Rn. 3). Eine Zäsurwirkung tritt vielmehr allenfalls durch die Stellung eines neuen Leistungsantrags ein (vgl. BSG 06.06.2023 – B 4 AS 4/22 R). Einen solchen haben die Antragsteller nach dem 06.08.2025 bei der Antragsgegnerin jedoch nicht gestellt.
Ein anderer Streitgegenstand, der den Antragstellern ein weiteres gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglichen würde, leitet sich auch nicht aus dem Stand des vor dem Amtsgericht Rüsselsheim, die Wohnung A-Straße, A-Stadt betreffenden, Räumungsverfahrens her (dortiges Az. 34 C 437/25). Denn die Räumungsklage ist bereits seit dem 26.05.2025 anhängig. Sofern der Prozessbevollmächtigte nun vorträgt, die Antragsteller hätten vor dem Amtsgericht am 10.12.2025 einen widerrufbaren Vergleich geschlossen, durch den ihnen bis zum 28.02.2026 Räumungsschutz eingeräumt worden sei, dürfte die Eilbedürftigkeit gegenüber Oktober 2025 sogar abgenommen haben. Sollten die Antragsteller jenen Vergleich – wie vorgetragen – aus „prozesstaktischen Gründen“ widerrufen wollen, dürfte dies zu keinem anderen Ergebnis führen, sondern jedenfalls im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden.
Zuletzt ergibt sich ein anderer Streitgegenstand auch nicht daraus, dass den Antragstellern nunmehr ein Angebot zur Anmietung einer Wohnung in der C-Straße, A-Stadt vorliegt, das diese – nach eigener Behauptung – nur bis zum 31.12.2025 annehmen können. Denn streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist insbesondere nicht die Zusicherung der Kostenübernahme für jene Unterkunft – diese wurde seitens der Antragsgegnerin für den Fall der Leistungsbewilligung bereits mit Schreiben vom 27.11.2025 bestätigt (vgl. Bl. 4 GA) – sondern die Leistungsberechtigung der Antragsteller im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Die hierfür nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erforderliche Hilfebedürftigkeit – die die Antragsteller im Verfahren S 19 AS 445/25 ER vor dem erkennenden Gericht bzw. im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren L 6 AS 396/25 B ER vor dem Hessischen LSG nicht glaubhaft gemacht haben – wird jedoch nicht durch die Vorlage von Mietangeboten wahrscheinlicher, sondern allenfalls durch die Offenlegung von Einkommen und Vermögen (vgl. § 11 f. SGB II). Im Hinblick auf Einkommen und Vermögen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller jedoch mit Schriftsatz vom 17.12.2025 vorgetragen, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt „auch weiterhin durch den Bezug von Kindergeld sowie auch zwei ausgeübten Minijobs bzw. durch die Ausbildungsvergütung des Antragstellers Herrn E. A. [finanzieren]“ (Bl. 64 GA). Relevantes Vermögen der Antragsteller sei nach über einem Jahr des Leistungsentzugs bzw. der Leistungsversagung nicht mehr vorhanden (vgl. Bl. 65 GA). Im Hinblick auf Einkommen und Vermögen liegen demnach seit dem Beschluss des Hessischen LSG vom 06.10.2025 keine wesentlichen Änderungen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
2. Der am 08.12.2025 von den Antragstellern gestellte Antrag, ihnen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war ebenfalls abzulehnen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung nicht erfolgen. Insoweit wird auf die unter 1. ausgeführten Gründe Bezug genommen.
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Referenzen
- L 6 AS 680/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 6 AS 396/25 B 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 141 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 22/10 R 1x
- L 7 SO 2248/18 3x (nicht zugeordnet)
- L 2 AS 572/14 B 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 1x
- II B 112/91 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 4 AS 4/22 R 1x
- 34 C 437/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- S 19 AS 445/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 f. SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 73a 1x
- §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)