Urteil vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (12. Kammer) - S 12 R 317/15

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Versicherte nach § 43 Abs. 2 SGB 6, wenn er nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (Rn.22)

2. Ist die Leistungsfähigkeit des Versicherten nur qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt, so ist die Bewilligung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen. (Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 7. Januar 2021, L 3 R 150/20, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Der am ... 1962 geborene, aus K. stammende Kläger absolvierte von 1980 bis 1982 den Wehrdienst bei der k. Armee in A.. Anschließend erfolgten in der DDR/ in Deutschland Berufsausbildungen als Werkzeugschleifer (Ende 1988) und als Gas-Wasser-Installateur (Abschluss 1993, Beschäftigung bis 1997). 2005/2006 und von 2012 bis 2015, hier geringfügig, war der Kläger als Hausmeisterassistent beschäftigt. Im Übrigen war der Kläger arbeitslos.

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Bei dem Kläger liegen folgende Gesundheitsstörungen vor:

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pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bds.

Retropatellararthrose bds.

Impingmentsyndrom beider Schultern

Cervicobrachialllsyndrom

anhaltende leichtgradige Depression

V.a. Alkoholmissbrauch

episodischer Spannungskopfschmerz

Carpaltunnelsyndrom bds. rechtsbetont

Allergisches Asthma bronchiale und Heuschnupfen

posttraumatische Belastungsstörung

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

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Am 17.06.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog ein psychologisches Gutachten Diplom-Psychologin W. im Auftrag der Agentur für Arbeit D. vom 02.07.2013 bei. Außerdem holte sie ein Gutachten des Nervenfacharztes und Suchtmediziners Dipl.-Med. R. vom 14.01.2015 bei, der den Kläger für nur noch fähig hielt, körperlich leichte Arbeiten im gelegentlichen Haltungswechsel in Tagesschicht bei Einschränkungen der geistig-psychischen Belastbarkeit, seitens des Bewegungs-/Haltungsapparats und unter Vermeidung von Gefährdungs- und Belastungsfaktoren täglich weniger als drei Stunden zu verrichten. Außerdem holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und physikalische und rehabilitative Medizin S. vom 10.05.2015 ein, der den Kläger für fähig hielt, leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend, ohne Hocken und Knien, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Kopf, ohne Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Prüfärztin S. vom 26.01.2015 zu dem Gutachten Dipl.-Med. R.s lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2015 als unbegründet ab.

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Dagegen richtet sich die Klage vom 21.07.2015.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2015 aufzuheben,

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ihm antragsgemäß Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Neben Befunden der behandelnden Ärzte (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, Akupunktur, Homöopathie Dr. V. vom 25.11.2015, Fachärztin für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie Dr. R. vom 10.12.2015, Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin Dr. M. vom 28.12.2015) holte die Kammer ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie S. vom 21.11.2016 ein. Der Sachverständige hielt den Kläger für fähig, körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten, geistig mittelschwierige Arbeiten überwiegend sitzend mit der Möglichkeit des bedarfsweisen Haltungswechsels, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Gehen, häufigem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, nicht unter ungünstigen Witterungsbedingungen (Nässe, Kälte, Zugluft), mit Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit, wie Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband, ohne Nachtschicht, ohne Arbeiten mit Alkoholexposition täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Deutschkenntnisse seien gut, so dass sich nur ganz selten sprachliche Missverständnisse und Klärungsbedarf ergeben hätten. Nach einem öffentlichen Termin am 20.02.2018, bei dem die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers nach Kriegserlebnissen in A. besonders in den Mittelpunkt gerückt wurde, hat die Kammer ein weiteres Gutachten bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 04.03.2019 eingeholt. Der Sachverständige hat den Kläger nach einer Begutachtung im Hausbesuch nur für fähig gehalten, drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dafür ursächlich seien die posttraumatische Belastungsstörung und als deren Korrelat eine chronifizierte Depression. Außerdem weist der Sachverständige auf die ungenügenden Sprachkenntnisse des Klägers hin. Dazu und zu der ergänzenden Stellungnahme Dr. E.s vom 04.01.2020 hat der prüfärztliche Dienst der Beklagten (Dr. N. vom 15.04.2019 und vom 06.02.2020) Stellung genommen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

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Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.

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Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

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teilweise erwerbsgemindert sind,

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in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

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vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

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Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei gleich bleibenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

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Ausweislich der Verwaltungsakte erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum Juni 2014 bis heute in der Lage, Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers in Folge seiner Erkrankungen eingeschränkt. Dem wird durch die sozialmedizinisch benannten qualitativen Beschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie S. in seinem Gutachten vom 21.11.2016. Der Sachverständige kommt aufgrund der erhobenen Befunde und hierauf gegründeten Diagnosen zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers qualitativ, nicht jedoch quantitativ eingeschränkt ist. Der Sachverständige hat die Anamnese des Klägers erhoben, ihn eingehend untersucht und umfassende klinische, paraklinische und technische Befunde erhoben bzw. beigezogen, die er kritisch gewürdigt hat. Auf der so ermittelten umfangreichen und breiten Datengrundlage hält die Kammer die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers für schlüssig und nachvollziehbar.

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Demgegenüber vermochten weder das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Suchtmedizin Dipl.-Med. R. vom 15.01.2015 noch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 04.03.2019 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 04.01.2020 die Kammer zu überzeugen. Vielmehr findet die Kammer anhand dieser Gutachten die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen S. bestätigt und gewinnt den Eindruck, dass der inzwischen gutachtenerfahrene Kläger, vielleicht unbewusst, sein Narrativ zunehmend den Voraussetzungen für eine Rentengewährung anpasst.

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Aufgrund seiner Arbeit auch als Gerontologe war es zwar außergewöhnlich, aber noch nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. E. den Kläger im Hausbesuch untersucht hat. Außergewöhnlich ist auch, dass die Ehefrau des Klägers an der Begutachtung teilnehmen durfte. Ein Einzelgespräch mit der Ehefrau des Klägers zur Erhebung deren Eindrücke kann sicherlich sinnvoll sein, bei einer gutachtlichen Untersuchung in ihrem Beisein bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der Verfälschung der Ergebnisse. Erstmals stellt der Sachverständige eine Sprachbarriere mit ungenügenden Sprachkenntnissen des Klägers fest. Dies ist nicht aktenkundig, der Sachverständige S. stellt sogar ausdrücklich fest, der Kläger verfüge über gute Deutschkenntnisse, sodass sich nur ganz selten sprachliche Missverständnisse und Klärungsbedarf ergeben hätten. Erstaunt war die Kammer zu lesen, dass der Kläger auf die Frage des Sachverständigen, aus welchen Gründen ein nochmaliges psychiatrisches Gutachten erforderlich sei, geantwortet habe, „dass man bei Gericht wohl während der letzten Sitzung nicht mit dem psychiatrischen Vorgutachten einverstanden gewesen sei, „die Richterin fand es abscheulich“ und er habe sich darin auch nicht wiedererkannt. Dem war mitnichten so. In der Sitzung vom 20.02.2018 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass durch die Teilnahme des Klägers am Krieg in A. eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen könne und dass zudem kulturelle Unterschiede eine Psychotherapie in Deutschland schwierig gestalten könnten. Die Aufnahme der Anträge in der Sitzung am 20.02.2018 bestätigt, dass die Kammer das Gutachten des Sachverständigen S. überzeugend fand, nach Beratung den Sachverhalt aber unter dem Gesichtspunkt der posttraumatischen Belastungsstörung nochmals für weiter aufklärungsbedürftig durch einen spezialisierten Sachverständigen befand. Aus Sicht der Kammer ist eine PTBS schwer nachvollziehbar, da sich der Kläger im Anschluss an seine mittlerweile knapp 40 Jahre zurückliegenden Kriegserlebnisse nicht nach K. in sein familiäres Umfeld mit einer geschätzten Stiefmutter zurückorientierte, wobei er weiterhin unter Heimweh zu Land und Leuten leidet, sondern in die DDR ging und dort zwei Ausbildungen absolvierte. Die Schilderungen eventueller Kriegsgräuel bleiben aus Sicht der Kammer erstaunlich vage und wirken eher so, als habe der Kläger selbst „nur in der 2. Reihe gestanden“. Dem Sachverständigen S. gegenüber äußerte der Kläger, er habe nur drei- bis viermal im Jahr Albträume von den Kriegserlebnissen, träume aber wesentlich häufiger von seiner k. Heimat. Dies passt zu seiner Angabe, er schlafe gut ein und zumeist auch gut durch. Dr. E. gegenüber gibt der Kläger nun an, zwei- bis viermal wöchentlich unter Albträumen und häufigen Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden. Unabhängig von einer eventuellen Vogelzucht des Klägers, die auf dem vollständig bebauten Grundstück des Klägers zumindest möglich wäre, bestätigt der Schrein, den sich der Kläger gebaut hat, sein Heimweh nach K., welches schon der Sachverständige S. als zentralen Gesichtspunkt betont hat. Bereits anhand dieser hier nur ausgewählt dargestellten Gesichtspunkte kann die Kammer der Einschätzung Dr. E.s nicht folgen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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