Urteil vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (7. Kammer) - S 7 AS 616/18
Orientierungssatz
1. Der Neufeststellungsanspruch nach § 44 SGB 10 setzt zu seiner Zulässigkeit einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt voraus.(Rn.15)
2. Ein Verwaltungsakt setzt die Begründung, Änderung, Entziehung oder Feststellung eines Rechts voraus. Richtet sich der Überprüfungsantrag gegen eine bereits überprüfte Zahlungserinnerung, so wird hierdurch eine Entscheidung über einen Rechtsanspruch nicht getroffen. Gegen ein bloßes Mitteilungsschreiben ist ein Antrag nach § 44 SGB 10 nicht zulässig.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Zahlungserinnerung der Beklagten.
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Klagegegenstand ist hier ausschließlich der ablehnende Bescheid vom 06. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2018, welcher auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 24. Januar 2018 bezüglich der Zahlungserinnerung vom 09. Januar 2018 erging.
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Am 09. Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine am 10. November 2014 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 252,30 € nicht beglichen hat. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, diese bis zum 23. Januar 2018 zu begleichen. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich die Zusammensetzung des Betrages. Grundlage war hier ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters vom 23. Oktober 2014. Es wurde Arbeitslosengeld II für den Zeitraum August 2014 bis September 2014 in Höhe von 148,65 €, Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum August 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von 97,93 € und Sozialgeld für den Zeitraum Oktober 2014 in Höhe von 0,72 € zurückgefordert. Aufgrund der Mahnung des Jobcenters vom 16. Januar 2017 addierten sich hierzu noch 5,00 € Mahngebühr, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 252,30 € ergab.
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Die Festsetzung der Mahngebühren in Höhe von 5,00 € ergab sich aus der Mahnung der Beklagten vom 18. Januar 2017. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die der Zahlungserinnerung zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung ergab sich aus den in der Mahnung vom 18. Januar 2017 näher bezeichneten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Jobcenters vom 23. Oktober 2014, welche wiederum bestandskräftig geworden sind.
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Am 24. Januar 2018 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Zahlungserinnerung vom 09. Januar 2018. Eine Begründung erfolgte nicht. Am 06. Februar 2018 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid und führte in der Rechtsbehelfsbelehrung auf, dass gegen die Festsetzung der Mahngebühr der Widerspruch zulässig sei. Diesen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann am 06. März 2018. Auch dieser wurde nicht begründet. Sodann erging am 22. März 2018 durch die Beklagte ein Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hierbei führte die Beklagte aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlungserinnerung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handele. Es würden keine Rechte der Klägerin begründet, verändert, entzogen noch festgestellt. Es sei keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen worden, vielmehr habe es sich bei dem Schreiben um eine Information über die Forderungsangelegenheiten der Klägerin gehandelt. Die Entscheidung über die Mahngebühr von 5,00 € stamme aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 18. Januar 2017, auf diesen sich der Überprüfungsantrag jedoch nicht bezogen habe.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 26. April 2018 Klage beim Sozialgericht Dessau – Roßlau erhoben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Agentur für Arbeit Recklinghausen vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2018 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 SGG.
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Der Ablehnungsbescheid erging rechtmäßig. Gemäß § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Veraltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
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Es liegt bereits kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vor. Dies ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit der – durch den Überprüfungsantrag begehrten – überprüften Zahlungserinnerung wurden Rechte der Klägerin weder begründet, geändert, entzogen noch festgestellt. Eine Entscheidung über einen Rechtsanspruch wurde nicht getroffen. Vielmehr handelte es sich um ein Mitteilungsschreiben zur Information in einer Forderungsangelegenheit der Klägerin. Die Entscheidung über die Mahngebühr in Höhe von 5,00 € wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2017 getroffen. Diese Entscheidung war jedoch nicht teil des Überprüfungsantrags. Dieser bezog sich lediglich auf die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 09. Januar 2018.
II.
III.
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Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtssache wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt demnach hierfür nicht.
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Referenzen
- SGB 10 § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 2x
- L 4 AS 618/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 2x
- § 31 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 144 2x