Urteil vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (28. Kammer) - S 28 SB 50/22
Leitsatz
1. Auch ein (ausschließlich) gemäß Teil A Nr. 5 VMG begründetes Merkzeichen H ("Kinder-H") kann prinzipiell Grundlage für ein Merkzeichen B gemäß Teil D Nr. 2 lit. b Satz 1 VMG sein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist dann zwischen dem Erfordernis des Vorliegens des Merkzeichens H als solchem und den weiteren Voraussetzungen (für welche dann "dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen" heranzuziehen sind) zu differenzieren.
2. Für die schwerbehindertenrechtliche Bewertung einer komplexen Autismus-Spektrum-Störung bedarf es (insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) im Rahmen der Amtsermittlung in aller Regel der Einholung eines (jugend-) psychiatrischen Gutachtens eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen. Für die Erstellung des Gutachtens ist im Regelfall - neben der Auswertung der vorliegenden Befunde - auch eine spezifisch gutachterliche Untersuchung durch den Sachverständigen geboten.
3. Eine Verfahrensgestaltung der Versorgungsämter, die diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, stellt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig einen Verfassungsverstoß dar. Auf dieser Grundlage erstellte "Stellungnahmen" oder "Aktenlagegutachten" der Versorgungsämter sind für die maßgebliche schwerbehindertenrechtliche Beurteilung regelmäßig unbrauchbar.
4. Eine Zurückverweisung an das Versorgungsamt gemäß § 131 Abs. 5 SGG kommt in solchen Konstellationen gleichwohl nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zuzumuten und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Eine den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdende Amtsermittlung ist dann gegebenenfalls insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren nachzuholen.
Orientierungssatz
"Kinder-H" im Sinne von Teil A Nr. 5 VMG als Grundlage für die Zuerkennung auch des Merkzeichens B;
Regelmäßige Unbrauchbarkeit "versorgungsärztlicher Stellungnahmen" der Versorgungsämter in komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Konstellationen, soweit diesen keine hinreichende fachärztliche Qualifikation des Erstellers und keine spezifisch gutachtliche Untersuchung des betroffenen Kindes/Jugendlichen zugrunde liegen
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2022 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Kläger ab dem 31. März 2021 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des für den 2015 geborenen Kläger festzustellenden GdB sowie Merkzeichen.
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Der Beklagte stellte für den Kläger mit Bescheid vom 5. Juni 2019 einen GdB von 30 für eine Entwicklungs- und Verhaltensstörung fest: Gleichzeitig lehnte er die beantragte Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit), B (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung) und RF (Befreiung vom Rundfunkbeitrag) ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2019 als unbegründet zurück.
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Am 31. März 2021 stellte der Kläger (über seine gesetzliche Vertreterin) einen Neufeststellungsantrag mit dem Begehren der Feststellung eines höheren GdB sowie der Merkzeichen G, H und B. Er machte dabei folgende Beeinträchtigungen geltend: Entwicklungsstörung der Sensomotorik mit Reizfilterstörung; Entwicklungsstörung der Feinmotorik; Asperger-Syndrom; chronische Obstipation; Hyperopie beidseits; Überforderungssymptomatik mit erhöhter Affektlabilität und Stressanfälligkeit.
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Auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte der Beklagte eine interne so überschriebene „gutachtliche Stellungnahme“ vom 25. Juli 2021 ein, in welcher (u. a. unter Hinweis auf Pflegegrad 3) wegen einer Entwicklungs- und Verhaltensstörung von einem GdB von 40 ausgegangen wurde. Nach Beiziehung einer Epikrise des Klinikums D. vom 13. Juli 2021 erbat der Beklagte eine weitere interne „gutachtliche Stellungnahme“ vom 17. August 2021. In dieser wurde – ohne Begründung – ebenfalls von einem GdB von 40 für eine Entwicklungs- und Verhaltensstörung ausgegangen.
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Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23. August 2021 den Bescheid vom 5. Juni 2019 auf und stellte den GdB ab dem 31. März 2021 neu mit 40 fest. Eine rückwirkende Feststellung ab 28. Januar 2015 (also ab Geburt) wurde abgelehnt, ebenso die beantragte Feststellung der Merkzeichen G, H und B.
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Hiergegen erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2022 Widerspruch. Es wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, u. a. ein ausführlicher Bericht des Fachklinikums für Psychiatrie und Neurologie – Institutsambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik – S. vom 1. März 2021 mit folgenden Diagnosen: Asperger-Syndrom; keine umschriebenen Entwicklungsstörungen; Intelligenz nach klinischem Eindruck durchschnittlich; keine körperliche Symptomatik; keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegend; ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung. Ein ebenfalls vorgelegter Befund von Dr. K., Facharzt f. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2021 enthielt folgende Diagnosen: Autismus-Spektrums-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms; keine umschriebenen Entwicklungsstörungen; Intelligenz im Bereich einer Hochbegabung; keine körperlichen Erkrankungen; keine abnormen psychosozialen Umstände; ernsthafte soziale Beeinträchtigung in Schule und Freizeit.
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Der Beklagte holte eine weitere interne so überschriebene „gutachtliche Stellungnahme“ vom 24. Februar 2022 ein, welche weiterhin von einem GdB von 40 für eine Entwicklungs- und Verhaltensstörung ausging: Eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes gehe aus den beigefügten Epikrisen nicht hervor. Mittlere soziale Anpassungsstörungen würden vorliegen, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. Integrationshelfer) möglich sei. Es liege indes kein Bescheid über die Bewilligung eines Integrationshelfers vor. Der vergebene GdB bewege sich bereits „am obersten Bewertungsrahmen“.
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Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2022 als unbegründet zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2022 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben mit dem Begehren der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (also eines GdB von mindestens 50) sowie der Merkzeichen G, H und B. Zur Begründung wird u. a. vorgetragen, er leide unter einer Entwicklungsstörung der Sensomotorik mit Reizfilterstörung und Feinmotorik sowie Asperger-Syndrom, welche mit einem GdB von 50-70 zu bewerten seien. Es bestünden sprachliche, motorische und emotionale Beeinträchtigungen sowie qualitative Beeinträchtigungen im Sozialverhalten, in der Kommunikation und der Interessenbildung. Es zeige sich im Alltag ein distanzgemindertes, teilweise übergriffiges Verhalten. Der Kläger unterscheide nicht zwischen ihm bekannten und ihm unbekannten Personen und habe die Sozialkompetenz eines 3-jährigen und Schwierigkeiten in der Interaktion mit Gleichaltrigen. Es fehle an adäquaten Strategien zur Konfliktlösung; er könne soziale Situationen kaum deuten. Der Kläger benötige im Alltag gleichbleibende Abläufe und bestehe auf deren Einhaltung. Wenn Handlungen oder Vorstellungen unterbrochen würden, werde er unruhig und beiße sich die Arme blutig, da er seinen Körper nicht spüre. Es falle ihm schwer, sich an soziale Regeln zu halten. Alltägliche Handlungen, wie etwa das Essen, seien für den Kläger teilweise problematisch: So mache er sein Essen nicht vom Geschmack, sondern von der geometrischen Form abhängig. Auch das Anziehen von Kleidung sei eine herausfordernde Situation. Seit 1. September 2020 sei für den Kläger der Pflegegrad 3 festgestellt. Er leide unter starken Einschlafstörungen und besuche eine Schule mit Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung. Ihm seien ein Nachteilsausgleich sowie ein Integrationshelfer zugeteilt. Er beachte keine Verkehrsregeln und müsse im öffentlichen Verkehrsraum auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht und sein Verhalten müsse korrigiert werden. Es fehle am Gefahrbewusstsein, um entsprechende Gefahren zu erkennen und beurteilen zu können. Er müsse deshalb im Straßenverkehr begleitet werden und werde jeden Tag mit dem Fahrdienst zur Schule gefahren. Nach alldem lägen mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab dem 31. März 2021 einen GdB von mindestens 50 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H und B festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat zunächst die Auffassung vertreten, die erkennbaren Beeinträchtigungen seien mit einem Gesamt-GdB von 40 beurteilen. Nunmehr wendet er sich insbesondere noch gegen die Zuerkennung der Merkzeichen G und B, hat in der mündlichen Verhandlung gleichwohl einen insgesamten Klageabweisungsantrag gestellt.
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Die Kammer hat zunächst Befundberichte eingeholt (vgl. Bl. 122-174 der Gerichtsakte). Der Beklagte hat eine so überschriebene „sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung nach Aktenlage (SGB IX, Klage)“ vom 20. November 2023 vorgelegt. Danach gehe aus den nachgereichten Befundunterlagen hervor, dass trotz intellektuell guter Leistungen im Bereich der Hochbegabung (mit Überspringen einer Klassenstufe) inzwischen aufgrund autismusspezifischer Besonderheiten eine 1:1-Begleitung im Sinne eines Integrationsbegleiters habe etabliert werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt (August 2023) könne eine Bewertung mit einem GdB von 50 und die Feststellung des Merkzeichens H erfolgen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 unterbreitete der Beklagte einen entsprechenden Vergleichsvorschlag. Der Kläger lehnte diesen mit Anwaltsschriftsatz vom 25. März 2024 ab und schlug seinerseits vielmehr einen Vergleich dahingehend vor, dass ein GdB von 50 bereits ab September 2021 sowie neben dem Merkzeichen H auch die Merkzeichen G und B festzustellen seien. Dies wiederum lehnte der Beklagte ab mit dem Hinweis, die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B lägen nicht vor.
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Unter dem 23. April 2025 hat die Kammer eine Beweisanordnung erlassen bezüglich der Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Dr. S.. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 hat der Beklagte seinen Vergleichsvorschlag dahingehend modifiziert, dass neben der Feststellung eines GdB von 50 ab August 2023 und des Merkzeichens H auch das Merkzeichen B festgestellt werde. Auch dies hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Juni 2025 abgelehnt.
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Daraufhin hat der Sachverständige Dr. S., Facharzt f. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sein schriftliches Gutachten vom 13. Juli 2025 vorgelegt, welchem unter anderem eine persönliche psychiatrische und testpsychologische Untersuchung des Klägers am 4. Juli 2025 (im Beisein seiner Mutter) zugrunde gelegen hat. Das Gutachten gelangt u. a. zu folgenden Feststellungen:
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Durch die für den Autismus typischen qualitativen Auffälligkeiten der gegenseitigen sozialen Interaktion und Kommunikation, der Unfähigkeit, Blickkontakt, Mimik, Körperhaltung und Gestik zur Regulation sozialer Interaktionen einzusetzen, der Unfähigkeit, Beziehungen zu Gleichaltrigen mit gemeinsamen Interessen an Aktivitäten aufzunehmen und den Mangel an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit sowie den Mangel, spontane Freude, Interessen oder Tätigkeiten mit anderen zu teilen, sei die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt. Er zeige eine erhebliche Reizempfindlichkeit mit schneller Überreizung, was zu Abwehrreaktionen und Überforderung führe. Hierdurch sei die Integration in die Schule, aber auch in das soziale Leben erheblich erschwert. Seine Anpassungsfähigkeit sei erheblich vermindert, ebenso die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit im Vergleich zu Gleichaltrigen erheblich eingeschränkt. Es bestünden eine verringerte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie verringerte Aufmerksamkeitsdauer.
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In der Schule mit Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung werde der Kläger nach dem Realschullehrplan beschult in einer Klasse mit sechs Schülern, zwei Lehrkräften und drei Einzelfallhelfern. Hinsichtlich der Beschulung in einer Kleinklasse einer Förderschule sei von einem erheblichen Förder- und Unterstützungsbedarf und mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, innerhalb der mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Bewertungsrahmen 50-70) wiederum von einem mittleren Ausmaß, sodass ein GdB von 60 anzusetzen sei. Des Weiteren erfülle der Kläger die Voraussetzungen für das Merkzeichen H gemäß den Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche. Hingegen sei er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt angewiesen; es bestehe auch keine Orientierungsstörung. Es bestehe ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Er könne ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen, auch wenn er Gefahren nicht immer vollends einschätzen könne. Auch aus sonstigen Gründen sei die Bewegungsfähigkeit des Klägers nicht erheblich beeinträchtigt. Der Kläger sei auch ohne Hilfsmittel oder fremde Hilfe in der Lage, Bus, Bahn oder Zug zu besteigen. Er könne während des Anfahrens einen Schwerbehindertenplatz aufsuchen. Es bestünden keine Hinweise für eine erhebliche Störung der Gleichgewichtsfunktion oder erhebliche Einschränkungen der motorischen Funktionen. Der Kläger könne sich beim Herannahen der Zielhaltestelle zur Ausstiegstür begeben und sei in der Lage, ohne fremde Hilfestellungen das Verkehrsmittel an einer durchschnittlichen Haltestelle zu verlassen. Er sei bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde Hilfe angewiesen.
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Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen hätten im Wesentlichen bereits im März 2021 vorgelegen. Es lasse sich keine wesentliche Änderung seit diesem Zeitpunkt feststellen. Die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens werde nicht für erforderlich gehalten.
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Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 einen Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, dass ab März 2021 ein GdB von 60 und das Merkzeichen H festgestellt würden für eine Entwicklungs- und Verhaltensstörung sowie Autismus-Spektrum-Störung. Der Kläger hat den Vergleichsvorschlag nicht angenommen und macht weiterhin auch die Feststellung der Merkzeichen G und B geltend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger begehrt – unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 23. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2022 (mit welchem lediglich ein GdB von 40 [ohne Merkzeichen] neu festgestellt wurde) – die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen G, H und B. In solchen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellationen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitraum von der Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung an.
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Die Klage ist auch überwiegend (nämlich im Hinblick auf einen höheren GdB sowie die Merkzeichen H und B) begründet, im Übrigen (hinsichtlich des Merkzeichens G) unbegründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beschwert bzw. verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit lediglich ein GdB von 40 festgestellt und die „Zuerkennung“ der Merkzeichen H und B abgelehnt worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 60 sowie des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B, nicht jedoch des Merkzeichens G.
- 25
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass trotz schwerwiegender verfahrensrechtlicher Defizite im Verwaltungsverfahren des Beklagten, die – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich zur Annahme eines rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ausreichend gerecht werdenden Verwaltungsverfahrens führen, eine „Zurückverweisung“ gemäß 131 Abs. 5 SGG an den Beklagten zu eigenen weiteren Ermittlungen nicht vorzunehmen war.
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a) Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren ganz grundlegend die elementaren Anforderungen an die ihm obliegende Amtsermittlung verkannt.
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Die Behörden der Sozialverwaltung haben (im Schwerbehindertenrecht insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabenzuweisung des § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – [SGB IX] i.V.m. den relevanten Verfahrensvorschriften insbesondere des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [SGB I], des SGB IX und des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) im Rahmen der ihnen obliegenden Amtsermittlung grundsätzlich von allen Erkenntnismöglichkeiten, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen und sich hierbei aller zulässigen Beweismittel im Sinne von § 21 SGB X zu bedienen (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Untersuchungsgrundsatz steht dabei gerade im Gegensatz zu dem im zivilgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beibringungsgrundsatz, der aus der Gleichrangigkeit der Verfahrensbeteiligten resultiert. Demgegenüber stehen sich im Verwaltungsverfahren Behörde und Bürger gegenüber, denen nicht die gleichen Mittel an die Hand gegeben sind, ihre Belange durchzusetzen. Dieser Ungleichheit entgegenzuwirken ist ein Ziel des Untersuchungsgrundsatzes (s. zum Ganzen ausführlich und ausdrücklich Siefert, a. a. O.), was dementsprechend bei den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit umfänglich zu berücksichtigen ist.
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Diese (durchaus strengen) Anforderungen an das pflichtgemäße Behördenermessen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere der §§ 20, 21 SGB X (gegebenenfalls i.V.m. § 62 SGB I) sind Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und des Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (VerfLSA) und verpflichten die Behörde, den Sachverhalt umfassend und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten aufzuklären (vgl. ausführlich hierzu auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2). Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen an das Verwaltungsverfahren stellt demgemäß nicht lediglich einen Verstoß gegen einfaches Gesetzes(verfahrens)recht, sondern auch gegen die verfahrensrechtliche Ausprägung des elementaren Rechtsstaatsprinzips (s. o.) des Bundes- und Landesverfassungsrechts (als wesensmäßigem Kernelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes) dar, sodass das Verwaltungshandeln dann in verfahrensrechtlicher Hinsicht letztlich auch als verfassungswidrig zu qualifizieren ist.
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b) Die aufgezeigten (hohen) Anforderungen an die Amtsermittlung der Versorgungsbehörde führt dazu, dass jedenfalls in komplexen Sachverhaltskonstellationen nahezu zwingend – neben der Auswertung aller zur Verfügung stehenden medizinischen Befunde und sonstigen Unterlagen – auch eine spezifisch gutachtliche (persönliche) Untersuchung durch einen hinreichend fachärztlich qualifizierten Gutachter durchzuführen ist. Dies gilt umso mehr in Fällen mit – wie hier – komplexen kinder- und jugendpsychiatrischem Hintergrund, wie etwa bei Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes- bzw. Jugendalter. Hierfür hätte der Beklagte nach den oben aufgezeigten Anforderungen an ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren entweder eigenes Personal (vgl. insoweit z. B. § 62 SGB I, der auch für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX gilt; s. hierzu Hoffmann in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., Anhang Verfahren und Rechtsschutz, Rn. 39) oder – bei gegebenenfalls fehlender hinreichend qualifizierter jugendpsychiatrischer Expertise – etwa auch ein fachärztlich qualifiziertes (kinder- und jugendpsychiatrisches) Sachverständigengutachten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur hinreichenden Ermittlung der maßgeblichen medizinischen Tatsachen heranzuziehen gehabt, was aber in keiner Weise erfolgt ist.
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Erst auf Grundlage der dabei zu gewinnenden spezifisch fachärztlichen Feststellungen können indes regelmäßig hinreichend qualifizierte und substantiierte sozialmedizinische Folgerungen im Zusammenhang mit der GdB-Bewertung abgeleitet werden. Demgegenüber wird die vom Beklagten – gerichtsbekannt – regelmäßig vorgetragene Argumentation, für hinreichend qualifizierte medizinische Feststellungen genüge grundsätzlich eine allgemein sozialmedizinische Expertise jedenfalls für komplexere Sachverhalte in Verfahren vor der Kammer regelmäßig widerlegt (vgl. nur beispielhaft SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 139/21, veröffentlicht in juris; Urteil vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 97/21, veröffentlicht in juris; Urteil vom 25. Juni 2025 – S 28 SB 39/22, veröffentlicht in juris; Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 26. April 2023 – S 28 SB 9/19; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; Urteil vom 25. Januar 2023 – S 28 SB 178/19; in den dortigen Verfahren mussten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Sachverständigen wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Unzulänglichkeiten der medizinischen [versorgungsärztlichen] Feststellungen des Beklagten konstatieren).
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Dies gilt sogar in herausgehobener Weise für Fälle mit kinder- und jugendpsychiatrischem Bezug (im weiteren Sinne), die in besonders prägnanter Weise spezifische Sachkunde benötigen. Gerade in solchen kinder- und jugendpsychiatrischen Fallgestaltungen ergeben sich in den Verfahren vor der Kammer regelmäßig auffällige fachliche Defizite der medizinischen (versorgungsärztlichen) Feststellungen des Beklagten (vgl. hierzu nur SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 139/21, veröffentlicht in juris; Urteil vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 97/21, veröffentlicht in juris; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; in diesen Verfahren mit kinder- und jugendpsychiatrischem Bezug hatten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Gutachter wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Defizite der versorgungsärztlichen Ausführungen des Beklagten zu konstatieren, welche die „gutachtlichen Stellungnahmen“ bzw. „sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenlagegutachten“ des Versorgungsärztliches Dienstes des Beklagten wiederholt im Wesentlichen unbrauchbar machten).
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Auch die hier vom Beklagten im Rahmen so überschriebener „gutachtlichen Stellungnahmen“ hinzugezogenen Mediziner werden im Übrigen jeweils nur als „Ärztliche Gutachterin“ bzw. „ärztliche/-r Gutachter/-in“ vorgestellt. Eine hinreichende (fachspezifisch kinder- und jugendpsychiatrische) Qualifikation ist mithin nicht aktenkundig erkennbar, abgesehen von ohnehin nicht durchgeführten (aber jedenfalls in solchen Konstellationen grundsätzlich gebotenen) persönlichen – spezifisch-gutachtlichen – Untersuchungen.
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c) Gerade aus diesem Grund wäre aber zur Überzeugung der Kammer eine „Zurückverweisung“ zur weiteren Ermittlung an eben jene Behörde, die bereits im „Ausgangsverwaltungsverfahren“ seine grundlegenden Verfahrensrechte in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat, für den Kläger aus rechtsstaatlichen Erwägungen schlechthin unzumutbar gewesen.
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Dies wird noch dadurch verstärkt, dass aus anderen vor der Kammer geführten Verfahren ebenfalls gerichtsbekannt ist, dass der Beklagte – unter grundlegende Verkennung der oben ausführlich dargelegten Anforderungen an die Amtsermittlung gerade im Sozialrecht – die Auffassung vertritt, es sei nicht seine „Aufgabe“, „objektive Befunde/Diagnosen zu erheben und geltend gemachte Gesundheitsstörungen zu ergründen“; „eine objektive Befunderhebung im Amt“ komme „somit nicht in Betracht“. Wenn also beim Beklagten noch nicht einmal hinreichende Klarheit über die an ihn vom Gesetzgeber (sowie grundlegend sogar vom Grundgesetz sowie der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; s. o.) gestellten Anforderungen an das Verwaltungshandeln besteht, wäre (auch nach Zurückverweisung) ein verfahrensrechtlich rechtmäßiges Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender (aber rechtsstaatlich zwingend gebotener) Sicherheit zu gewährleisten. Eine Zurückverweisung könnte unter den hier gegebenen Umständen im Übrigen schon begrifflich auch schwerlich „sachdienlich“ im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG sein.
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d) Im Übrigen soll es nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt im Hinblick auf § 131 Abs. 5 SGG ohnehin nur um „Ausnahmefälle bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen“ gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2024 – L 7 SB 94/24). Im Hinblick auf die aufgezeigten und aus der jahrelangen Führung von schwerbehindertenrechtlichen Verfahren durch die Kammer im hiesigen Bundesland gerichtsbekannten Umstände in Bezug auf Gründe und Häufigkeit von unter den aus dem Rechtsstaatsprinzip des GG und der VerfLSA liegenden Ermittlungstätigkeiten in vom hiesigen Beklagten geführten Verwaltungsverfahren sind solche verfahrensrechtswidrig defizitären Ermittlungen hier indes gerade keine bloßen Ausnahmefälle.
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Es verbleibt mithin auch vorliegend dabei, dass – anstelle einer „Zurückverweisung“ gemäß § 131 Abs. 5 SGG – eine den umfassenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips gerecht werdende Amtsermittlung (vgl. wiederum auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2, 6 ff.) faktisch insgesamt im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden musste, mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen für den aktuell 11-jährigen, schwerbehinderten Kläger (im Hinblick auf das faktische zeitliche „Hinausschieben“ einer auf ordnungsgemäßer verfahrensrechtlicher Grundlage erfolgten Ermittlung des – korrekten und die Schwerbehinderteneigenschaft begründenden – GdB und gegebenenfalls von Merkzeichen).
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2. Da für den Kläger (mit Bescheid vom 5. Juni 2019) bereits ein GdB (von 30) festgestellt worden war, richten sich die Voraussetzungen für die Neufeststellung nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 5. Juni 2019 vorgelegen haben, sind solche Änderungen eingetreten, die nunmehr einen (deutlich höheren) GdB von 60 sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B rechtfertigen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen hingegen nicht vor.
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3. Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf (Neu-) Feststellung eines GdB ist § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) n. F. Nach der seit dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
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Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
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Die für die Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage „Versorgungsmedizinische Grund-sätze“ (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen.
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Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum GdS der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG).
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4. Nach diesen Maßstäben ist bei dem Kläger (ab ursprünglicher Stellung des Neufeststellungsantrages) ein GdB von 60 festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer auf die eingeholten Befundberichte und insbesondere die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 13. Juli 2025. Dazu, dass auch die im gerichtlichen Verfahren eingereichte und so überschriebene „sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung nach Aktenlage (SGB IX, Klage)“ des Referates Versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten keine hinreichend (aktenkundig) fachärztlich fundierten und keine (etwa durch gutachtliche Ermittlungstätigkeiten) hinreichend qualifiziert herausgearbeiteten (eigenen) tatsächlichen Feststellungen enthalten, kann analog auf die obigen Ausführungen zur insgesamt untauglichen versorgungsmedizinischen Sachbearbeitung des Beklagten im vorliegenden Verfahren Bezug genommen werden, welche hier zunächst sogar zu einer praktisch geradezu abwegigen versorgungsärztlichen Bewertung eines GdB unterhalb der Grenze der Schwerbehinderteneigenschaft geführt hat.
- 43
Die maßgebliche Beeinträchtigung des Klägers bezieht sich auf das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche und wird durch eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne von Teil B Nr. 3.5.1 VMG geprägt. Die Kammer folgt hierzu – auf Grundlage der oben im Tatbestand ausführlich wiedergegebenen konkreten Auswirkungen gemäß den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. – der ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar herausgearbeiteten Bewertung mit einem GdB von 60. Dies entspricht gemäß Teil B Nr. 3.5.1 VMG dem mittleren Wert für tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Hinsichtlich dieser Bewertung bestand zuletzt faktisch auch kein Streit mehr zwischen den Beteiligten: Sowohl der Beklagte als auch der Kläger hatten in ihren jeweils letzten Vergleichsvorschlägen selbst jeweils auch einen GdB von 60 zugrunde gelegt (vgl. Schriftsätze vom 15. Juli und 5. August 2025). Im Übrigen ist dieser (erhöhte) GdB bereits ab Antragstellung einschlägig. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen lagen die Beeinträchtigungen im Wesentlichen bereits im März 2021 vor; eine wesentliche Veränderung lässt sich seit dieser Zeit nicht feststellen.
- 44
Weitere GdB-relevante Beeinträchtigungen (insbesondere solche, die gegebenenfalls zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen könnten; vgl. auch Teil A Nr. 3 lit. d Doppelbuchst. ee VMG) liegen nicht vor.
- 45
5. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B, welche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) einzutragen sind. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAwV) nicht vor.
- 46
a) Im Ausweis für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist. Hilflos im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeit zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 lit. c VMG). Der Umfang der notwendigen Hilfe bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Das ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben (vgl. Teil A Nr. 4 lit. d VMG).
- 47
Teil A Nr. 5 VMG enthält Bestimmungen zu „Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen“. Gemäß Teil B Nr. 5 lit. a VMG sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen nicht nur die bei der Hilflosigkeit (also insbesondere unter Nr. 4) genannten Verrichtungen zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen Verrichtungen, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind. Dabei ist stets nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet (vgl. Teil B Nr. 5 lit. b VMG).
- 48
Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist gemäß Teil A Nr. 5 lit. d VMG u. a. zu beachten, dass bei geistiger Behinderung häufig auch bei einem GdS/GdB unter 100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – Hilflosigkeit in Betracht kommt, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf (Doppelbuchst. aa). Gemäß Teil A Nr. 5 lit. d Doppelbuchst. bb ist bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS/GdB von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.
- 49
Der Sachverständige Dr. S. nimmt insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Regelung gemäß Teil A Nr. 5 lit. d Doppelbuchst. bb an. Vor dem Hintergrund der Bewertung des GdB mit 60 auf Grundlage von Teil B Nr. 3.5.1 VMG liegen diese (Regelfall-) Voraussetzungen hier in rechtlicher Hinsicht vor. Für eine Abweichung vom Regelfall bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch insoweit bestand zwischen den Beteiligten zuletzt ohnehin kein Streit mehr, nachdem der Beklagte u. a. mit seinem zuletzt vorgelegten Vergleichsvorschlag vom 15. Juli 2025 ausdrücklich die Feststellung des Merkzeichen H angeboten hatte.
- 50
b) Gemäß Teil D Nr. 2 lit. b ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
- 51
aa) Zunächst ist für den Kläger das Merkzeichen H festgestellt worden (siehe die obigen Ausführungen unter lit. a). Insofern ist es zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass dieses Merkzeichen nicht auf Teil A Nr. 4, sondern auf Teil A Nr. 5 VMG (sog. „Kinder-H“) beruht. Eine diesbezügliche Differenzierung sieht Teil D Nr. 2 lit. b nicht vor. Mithin ist auch ein Merkzeichen H auf Grundlage von Teil A Nr. 5 VMG als gleichwertige (prinzipiell mögliche) „Grundlage“ für die „Vergabe“ gegebenenfalls auch des Merkzeichens H anzusehen (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 139/21, veröffentlicht in juris).
- 52
Mithin ist mit dem Vorliegen des Merkzeichens H eine der grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B gegeben. Bei der konkreten Feststellung des Merkzeichens B ist sodann auf dessen weitere konkrete Voraussetzungen abzustellen, wobei hier dann – anders als für das Merkzeichen H gemäß Teil A Nr. 5 VMG als solches – für die Beurteilung nunmehr dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind (vgl. Teil D Nr. 2 lit. a Satz 3 VMG).
- 53
bb) Wenn der Sachverständige insofern das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für das Merkzeichen B verneint und hierzu u. a. ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, ohne Hilfsmittel oder fremde Hilfe Bus, U-Bahn, S-Bahn oder Zug zu besteigen, einen Schwerbehindertensitzplatz aufzusuchen und sich beim Herannahen zur Zielhaltestelle zur Ausstiegstür zu begeben, um sodann ohne fremde Hilfestellungen das Verkehrsmittel zu verlassen, so lässt sich dies zur Überzeugung der Kammer nicht in Übereinstimmung mit wesentlichen weiteren – aktenkundigen – Feststellungen bringen, teilweise auch mit solchen, die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13. Juli 2025 zuvor selbst getroffen worden sind. So spricht der Gutachter nicht nur von einem eher unreifen und unsicheren Bewegungsmuster; vielmehr hat der Sachverständige selbst unter dem Punkt 5 „Bewegungsbeobachtung“ ebenso ausgeführt, vor der Überquerung der neben den Räumlichkeiten des Sachverständigen befindlichen Nebenstraße mit eher wenig Verkehr sei der Kläger nicht stehen geblieben und – ohne auf den Verkehr zu achten – über die Straße gelaufen. Dies korrespondiert wiederum mit den nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen der Mutter und der Schulbegleiterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
- 54
Die Mutter hat – wohl auf eine gleichartige Situation wie der Sachverständige abstellend – auf das „Losspurten“ des Klägers über eine vierspurige Straße hinweg nach einem Hinweis auf eine auf der anderen Seite liegende Eisdiele hingewiesen, wobei der Kläger – mangels Gefahrbewusstseins – nicht auf den Verkehr geachtet habe.
- 55
Die Schulbegleiterin hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger „in der Regel sehr fokussiert auf eine Sache ist“. In diesem Zusammenhang hat sie auch dargelegt, wie sich dies gerade auf sein Verhalten im öffentlichen Verkehrsgeschehen auswirkt, wenn er etwa einen auf der Straße liegenden Schnipsel aufheben möchte und dabei die Gefahren des Straßenverkehrs völlig ausblende. Solche Situationen würden sich etwa auch dann ergeben, wenn er seinen Vater auf der anderen Straßenseite sehe und dann auf diesen zulaufen möchte, wobei er dann die Gefahren des Straßenverkehrs nicht im Blick habe. Diese Schilderungen entsprechen auch dem persönlichen Gesamteindruck der Kammer vom in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbild eines in seinem gerade auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Eigenschaften und Fähigkeiten deutlich eingeschränkten Klägers, insbesondere im Hinblick auf die faktisch völlige Ausblendung von für den öffentlichen Straßenverkehr geradezu typischen Gefahrensituationen durch die klare Fixierung auf andere – von ihm gewissermaßen plötzlich wahrgenommene – Umstände. Dies würde bei einem alleinigen Handeln des Klägers zur Überzeugung der Kammer beispielsweise auch zu erheblichen Gefahren v. a. beim Ein- und Aussteigen führen. Der Kläger würde eben – ohne Begleitung – sich sofort zügig in Richtung etwa eines sich einer Haltestelle nähernden Busses begeben, ohne den weiteren fließenden Verkehr zu berücksichtigen, was wiederum evident mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers verbunden wäre. Auf Grundlage der nach Aktenlage und in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen hält es auch die Kammer – wie Mutter und Schulbegleiterin des Klägers – im Übrigen für praktisch nicht vorstellbar, dass der Kläger etwa überhaupt mit der nötigen Konzentration auf eben diesen Gesichtspunkt auf eine Bahn, einen Zug oder einen Bus an einer Haltestelle warten könnte, weil er sich hiervon durch andere Einflüsse, etwa das Verhalten in der Nähe befindlicher Personen, auf der Straße liegende Gegenstände oder sonstige aus seiner Sicht auffällige Besonderheiten, ablenken lassen und sich nur noch auf diese von ihm wahrgenommenen anderen Umstände fokussieren würde.
- 56
Nach alldem hat sich zur Überzeugung der Kammer insgesamt ein Bild ergeben, wonach der Kläger (im Sinne von Teil D Nr. 2 lit. b) die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne ständige Begleitung grundlegend nicht bewältigen könnte. Dies ergibt sich für den nunmehr immerhin schon 11-jährigen Kläger gerade aus den eingehend beschriebenen spezifischen Einschränkungen aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung (wie sie bei Gleichaltrigen in der Regel nicht bestehen), also gerade nicht lediglich aus seinem Alter. Die diesbezüglichen Beeinträchtigungen würden vielmehr auch bei einem Erwachsenen zu einer diesbezüglichen Beurteilung führen.
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c) Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens G.
- 58
Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. In Teil D Nr. 1 lit. d) VMG sind Regelfälle normiert, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind danach u. a. als erfüllt anzusehen, wenn sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (Teil D, Nr. 1 lit. d Satz 1). In Fällen, in denen die Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken (z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten) kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bereits ab einem GdB von 40 gegeben sein. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen (Teil D, Nr. 1 lit. d Satz 3 und 4), die ebenfalls mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. Besonderheiten gelten für hirnorganische Anfälle (Teil D, Nr. 1 lit. e) und Orientierungsstörungen infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung (Teil D, Nr. 1 lit. f), die grundsätzlich nur ab einem Behinderungsgrad von wenigstens 70 Merkzeichenrelevanz entfalten bzw. ab einem GdB von mindestens 50 bei gleichzeitigen erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R, juris).
- 59
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von ca. 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
- 60
Vorliegend ist keines der vorbezeichnete Regelbeispiele für ein Eingreifen des Merkzeichens G gegeben, insbesondere auch kein (Einzel-) GdB von wenigstens 70 für aus Beeinträchtigungen im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche resultierende Orientierungsstörungen. Es ist auch keine Konstellation erkennbar, in der trotz Nichteinschlägigkeit eines Regelbeispiels (gewissermaßen ausnahmsweise) die Voraussetzungen des Merkzeichens G anzunehmen wären.
- 61
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist dabei der GdB in Konstellationen, in denen es – wie hier – gerade um das Erreichen (bzw. Überschreiten) der Grenze der Schwerbehinderung (also eines GdB von 50) geht, der GdB gegenüber Merkzeichen regelmäßig (deutlich) höher zu gewichten. Insoweit hat der Kläger (mit der im Ergebnis gegebenen Erhöhung des GdB von 40 auf 60) vollständig obsiegt. Da er darüber hinaus auch mit zwei von drei geltend gemachten Merkzeichen erfolgreich war, ergibt sich insgesamt eine angemessene Kostenquote von 9/10 zugunsten des Klägers.
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Referenzen
- Grundgesetz Artikel 20 2x
- SGG § 131 4x
- SGG § 54 2x
- § 21 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 20, 21 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 SGB I 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 139/21 3x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 97/21 2x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 39/22 1x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 126/21 1x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 187/19 2x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 58/20 2x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 118/21 1x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 86/21 2x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 9/19 1x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 103/18 2x (nicht zugeordnet)
- S 28 SB 178/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (7. Senat) - L 7 SB 94/24 1x
- § 48 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- VersMedV § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ 1x
- SchwbAwV § 3 Weitere Merkzeichen 2x
- EStG § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen 2x
- § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 SB 1/14 R 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x