Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 U 59/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalles am 10.07.1999 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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