Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 U 149/02

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2002 wird festgestellt, dass das Ereignis vom 01.02.2000 als Arbeitsunfall mit der Folge einer linksseitigen Achillessehnenruptur war. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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