Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 9 AS 194/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01.11.2005 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.


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