Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 13 AS 62/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 18.11.2005 monatliche Leistungen für Unterkunft in Höhe von 658,00 EUR an den Antragsteller und ab dem 06.10.2005 monatliche Leistungen für Heizung in Höhe von 230,00 EUR unmittelbar an das Energieversorgungsunternehmen RWE-Westfalen-Weser bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2005, längstens bis zum 31.03.2006 zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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