Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 13 AS 40/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 in Form des Änderungsbescheides vom 26.08.2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.03. bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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