Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 12 AS 34/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2006 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 einen Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin.


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