Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 U 25/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2006 verurteilt, den Unfall des Klägers vom 08.05.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger deshalb Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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