Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 6 SO 173/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 24.03.2004, 22.09.2004 und 19.11.2004 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 ohne Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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