Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 6 SO 49/08 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig darlehensweise Bestattungskosten in Höhe von 3.499,02 Euro zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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