Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 12 AL 37/08

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2008 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab 11.02.2008 zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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