Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 13 AS 21/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 verurteilt, an den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen in Höhe von monatlich 628,78 EUR für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2007, von 630,74 EUR für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 und von 634,67 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.03.2009.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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