Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 3 KR 70/08

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Behandlung mit dem Arzneimittel Leukonorm in Höhe von 5.137,00 EUR zu erstatten. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.


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