Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 16 SO 289/10

Tenor

Der Bescheid vom 11.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Hilfe zur Pflege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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