Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 309/13 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens S 2 SO 315/13 weitere Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, da der Antragsteller an der Offenen Ganztagsschule teilnimmt, zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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