Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 18 SF 187/13 E

Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird die Festsetzung vom 17.07.2013 geändert und die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 559,30 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.


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