Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 SO 46/13

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen der Kraftfahrzeughilfe bis zu einem Betrag von 6.000,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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