Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 SO 259/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 28.02.2013 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Der Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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