Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 177/14

Tenor

Der Bescheid vom 23.04.2014 und der Bescheid vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2014 werden abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2014 bis zum 30.04.2015 Leistungen der Grundsicherung ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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