Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 308/14

Tenor

Der Bescheid vom 27.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.06.2011 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Grundsicherung ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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