Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 162/15 ER

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die rückständigen, ungedeckten Heimkosten nebst der laufenden, ungedeckten Heimkosten an den Antragsteller zu Händen des Leistungserbringers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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