Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 340/15 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bei Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung im 3. OG rechts in der Tstraße 00 in E zu Händen der T1- und C E eG vorläufig und darlehensweise einen Betrag von 1.310 Euro zu leisten. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.10.2015 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung seiner Altersrente als Einkommen zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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