Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 385/15 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 31. Juli 2015 hinaus gemäß Antrag vom 05.03.2015 die bisher gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 05.03.2015 vorläufig weiter zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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