Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 5/16 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorläufig zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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