Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 1 U 515/14
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 verurteilt, die bei dem Kläger diagnostizierte aktinische Keratose als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Hauterkrankung des Klägers als bzw. "wie" eine Berufskrankheit anzuerkennen ist.
3Der am 00.00.1970 geborene Kläger absolvierte von 1986 bis 1989 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. In den Jahren 1990 bis 1991 leistete der Kläger seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ab und war seit dem 02.04.1991 im Bereich Fahrzeugbau bei der Firma I GmbH & Co. KG in C beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand im Anfertigen (Schweißen, Bohren, Sägen, Trennen, Montieren, Demontieren) von Einzelteilen, Baugruppen, Stahlbau- und Aluminium-Konstruktionen, Reparaturen und Servicearbeiten. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte der Kläger seit 1991 während mindestens 50 % pro Schicht Kontakt zu Schweißrauch.
4Im Mai 2014 erstattete die den Kläger behandelnde Hautärztin Frau T eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. Frau T teilte mit, bei dem Kläger sei histologisch eine solare Ketose (= aktinische Keratose) diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht der beruflichen Verursachung durch Aluminiumschweißen in den Jahren 1991 bis 1998 mit einfachem Schutz und seit 1999 mit Automatikschirm.
5Die Beklagte veranlasste anschließend eine Stellungnahme ihres technischen Aufsichtsdienstes, der zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangte, im Zusammenhang mit der neuen "Wie-BK-Hautkrebs durch UV-Strahlung" sei eine rein qualitative Beschreibung der Expositionsbedingungen "Schweißen" abgegeben worden. Der Bereich der "künstlichen UV-Strahlung" sei derzeit nicht anerkennungsfähig. Eine berufliche, natürliche UV-Belastung liege nicht vor. Der Kläger habe ausschließlich in geschlossenen Räumen gearbeitet.
6Mit Bescheid vom 25.08.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII bzw. "wie" eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter der Nr. 5102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung seien der Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe genannt. Eine entsprechende Exposition sei nach den Angaben des Klägers nicht erkennbar. Zudem dürfte die Lokalisation der Erkrankung am Kopf und auch im Gesicht gegen eine unmittelbare Einwirkung sprechen. Damit sei das Krankheitsbild nicht unter die Nr. 5102 der BKV einzuordnen. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung wie eine Berufskrankheit seien nicht erfüllt. Hautkrebserkrankungen durch natürliche UV-Strahlung (Sonnenstrahlung) seien bisher nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthalten. Natürliches UV-Licht sei jedoch generell geeignet, präkanzeröse Veränderungen der Haut und Hauttumore zu verursachen. Plattenephitelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut könnten daher inzwischen wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung sei allerdings eine erhebliche natürliche UV-Strahlungsexposition während des Arbeitslebens in Relation zur privaten UV-Bestrahlung von der Geburt bis zum Alter beim Ausbruch der Erkrankung. Nach den durchgeführten Ermittlungen liege eine entsprechende berufsbedingte Exposition nicht vor. Es gebe bisher keine gesicherten Erkenntnisse zur arbeitsbedingten Verursachung von Hautkrebserkrankungen durch UV-Strahlung aus künstlichen Quellen (z.B. durch Schweißarbeiten). Folglich sei für diese Erkrankung zurzeit die Anerkennung als Berufskrankheit nicht möglich.
7Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verwies zur Begründung unter anderem auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2005 - S 36 U 155/03 - in dem das Sozialgericht Dortmund die Hautkrebserkrankung eines Schweißers als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt hatte.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
9Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2014 Klage erhoben.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 zu verurteilen, die bei ihm diagnostizierte aktinische Keratose als Berufskrankheit bzw. "wie" eine Berufskrankheit anzuerkennen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Hautarzt Dr. E nebst zwei ergänzenden Stellungnahmen. Auf Inhalt und Ergebnis des Gutachtens wird verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht konnte aufgrund - einseitiger - mündlicher Verhandlung mit dem Vertreter der Beklagten entscheiden, da der Bevollmächtigte des Klägers hierzu sein Einverständnis gegeben hat.
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
21Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die bei dem Kläger diagnostizierte aktinische Keratose als Berufskrankheit anzuerkennen.
22Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Gemäß § 1 BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten. Die Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV erfasst "schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können." Die Nr. 5102 der Anlage 1 zur BKV erfasst "Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe." Die Nr. 5103 erfasst "Plattenephitelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung." Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
23Die Beklagte hat es auf dieser Rechtsgrundlage zu Recht abgelehnt, die bei dem Kläger bestehende Hauterkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 5102 der Anlage zur BKV bzw. "wie" eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Die Kammer stellt insoweit fest, dass sie der Begründung des Bescheides vom 25.08.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 folgt und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Auch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5103 der Anlage zur BKV kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit keiner natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt war.
24Dagegen ist die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Nach Auffassung der Kammer ist auch die Frage, ob die bei dem Kläger bestehende Hauterkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen ist, Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte hat in den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 25.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 zwar ausdrücklich nur eine Berufskrankheit nach der Nr. 5102 der Anlage zur BKV bzw. die Anerkennung der Hauterkrankung des Klägers "wie" eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft, die Beklagte hat es in dem Verfügungssatz des Bescheides vom 25.08.2014 zu 1) jedoch generell abgelehnt, die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen, sodass die Beklagte nach Auffassung der Kammer jede in Betracht kommende Berufskrankheit - und damit auch eine BK 5101 - ablehnen wollte und auch abgelehnt hat. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014 ausdrücklich mit dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2005 befasst, in dem die Hautkrebserkrankung eines Schweißers als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage zur BKV anerkannt wurde, sodass die Beklagte auch die Anerkennung dieser Berufskrankheit geprüft haben muss.
25Die bei dem Kläger bestehende aktinische Keratose ist nach der Nr. 5101 der Anlage zur BKV als Berufskrankheit anzuerkennen. Auch eine Hautkrebserkrankung ist grundsätzlich unter die Nr. 5101 der Anlage zur BKV zu subsumieren. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Sozialgerichts Dortmund in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 08.06.2005 - S 36 U 155/03 - an, das seine Auffassung wie folgt begründet hat: "Entgegen der von Prof. Dr. T1 zitierten und von Prof. Dr. K übersandten Literaturstelle Nr. 37 ( ) vertretenen Auffassung, dass - da die BKV in Gestalt der Nr. 5102 einen gesonderten Tatbestand für Hautkrebserkrankungen enthält, es aus systematischen Gründen ausgeschlossen sei, eine Hautkrebserkrankung unter dem allgemeinen Tatbestand der Nr. 5101 zu erfassen, sofern die speziellen Expositionsvoraussetzungen der Nr. 5102 nicht erfüllt sind, vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Berufskrankheit nach Nr. 5102, die spezielle Einwirkungen für die Entstehung des Hautkrebses voraussetzt, nicht die Subsumierung des Hautkrebses unter Nr. 5101 der Anlage zur BKV ausschließt. Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 28.04.2004, Az.: B 2 U 21/03 R) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts des unterschiedlichen und vielfältigen Begriffsinhalts des Wortes Haut im Sprachgebrauch davon auszugehen ist, dass die Auslegung des Begriffs "Hauterkrankung" vom Schutzzweck der Norm her zu erfolgen hat und dieser für eine weite Auslegung spricht. Es ist nicht gerechtfertigt, den Begriff der Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV nur aus einem allgemeinen oder medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch heraus zu deuten und seine eigentliche Funktion, nämlich die Absicherung gegen die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen des Einflusses schädlicher Arbeitsstoffe und die dadurch erzwungenen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in den Hintergrund zu drücken. Da die Entstehung des Hautkrebses vielfältige Ursachen haben kann, ist eine Subsumierung auch unter Nr. 5101 der Anlage zur BKV geboten. Für den Fall, dass ein Hautkrebs durch die in Nr. 5102 der Anlage zur BKV aufgeführten Stoffe entstanden ist, gilt dann die Beweiserleichterung der Nr. 5102 der Anlage zur BKV. Diese setzt nämlich - im Vergleich zu Nr. 5101 der Anlage zur BKV - nicht voraus, dass eine wiederholt rückfällige oder schwere Hauterkrankung vorliegt. Zudem verlangt die Nr. 5102 der Anlage zur BKV auch nicht die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit, wie sie in Nr. 5101 gefordert wird. Insofern gilt zwar die Nr. 5102 der Anlage zur BKV als "Lex specialis", jedoch nur dann, wenn der Versicherte den in Nr. 5102 aufgeführten Stoffen ausgesetzt war. Für den Fall, dass eine Hautkrebserkrankung vorliegt, der Versicherte jedoch nicht den Einwirkungen im Sinne von Nr. 5102 der Anlage zur BKV ausgesetzt war, ist - allerdings unter den verschärften Bedingungen der Nr. 5101 der Anlage zur BKV - nicht ausgeschlossen, diese auch unter Nr. 5101 der Anlage zur BKV zu subsumieren. Denn ein solcher Ausschluss verbietet bereits - wie oben dargelegt - der Sinn und Zweck der Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage zur BKV." Diese Auffassung des Sozialgerichts Dortmund entspricht der von Mehrtens/Brandenburg (in: Die Berufskrankheitenverordnung, M 5102 Rn. 2 unter Hinweis auf Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.1965 - L 1 U 46/64 - in Breithaupt 1966, 116 ff.) vertretenen Auffassung: "Wird der Hautkrebs nicht durch einen Listenstoff - auch nicht durch die in Nr. 5102 genannten Noxen - verursacht, ist eine Anerkennung als Hautkrankheit nach Nr. 5101 in Betracht zu ziehen."
26Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das Merkblatt zur BK 5101 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie unter Hinweis auf das Bamberger Merkblatt die Auffassung vertreten hat, bei einer BK 5101 seien alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde mit Ausnahme von Hautkrebs eingeschlossen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die Rechtsauffassung derartiger Merkblätter, die sich hauptsächlich an Ärzte bzw. medizinische Sachverständige richten, gebunden ist. Darüber hinaus findet sich weder in dem Merkblatt zur BK 5101 noch in dem Bamberger Merkblatt eine Begründung für die Auffassung, Hautkrebs könne nicht unter die Nr. 5101 der Anlage zur BKV subsumiert werden. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19.09.2001 L 9 U 317/00 sowie vom 14.07.2003 L 9/3 U 187/99 wo ebenfalls die Auffassung vertreten worden ist, der Verordnungsgeber habe von der Ermächtigung mit der Nr. 5101 der Anlage zur BKV dahingehend Gebrauch gemacht, dass Hautkrankheiten, die nicht in einem Hautkrebs oder in zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen bestehen, als Berufskrankheiten anerkannt werden könnten. Da auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in den genannten Entscheidungen kein Wort der Begründung für seine Auffassung abgegeben hat, sieht sich die Kammer auch außerstande, sich mit dieser Auffassung auseinander zu setzten.
27Bei der bei dem Kläger diagnostizierten aktinischen Keratose handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E um eine "schwere" und "wiederholt rückfällige" Haut(krebs)erkrankung im Sinne der BK-Nr. 5101. Dr. E hat insoweit ausgeführt, bei der geschädigten Haut des Klägers handele es sich um einen Dauerzustand hinsichtlich des Risikos der Entwicklung bösartiger Hauttumoren und ihrer Vorstufen.
28Die bei dem Kläger bestehende Hautkrebserkrankung ist nach den Feststellungen von Dr. E auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch berufliche künstliche UV-Strahlenbelastung durch Schweißarbeiten über 30 Jahre hinweg hervorgerufen worden. Insoweit ist insbesondere das verhältnismäßig frühe Auftreten der aktinischen Keratosen (histologische Erstsicherung im 43. Lebensjahr) im Bereich besonders exponierter Hautareale (Gesichtsbereich) bei sonst geringer UV-Freizeitbelastung zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige Dr. E darauf hingewiesen hat, ihm selbst sei zwar die Entstehung von hellem Hautkrebs und seiner Vorstufen durch künstliche UV-Strahlung hier vor allem durch Schweißarbeiten medizinisch sehr plausibel, es finde sich allerdings derzeit noch keine ausreichende, durch die wissenschaftliche Literatur gestützte Evidenz hierfür, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Verfahren um die Frage geht, ob im Einzelfall des Klägers die bei ihm bestehende Hauterkrankung unter eine bestehende Listen-Krankheit der Anlage 1 zur BKV (hier: Nr. 5101) zu subsumieren ist. Hierfür sind epidemiologische Studien - im Gegensatz zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII - nicht erforderlich.
29Der Kläger war schließlich auch gezwungen, seine berufliche Tätigkeit als Schweißer aufzugeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E kann der objektive Aufgabezwang hier rückblickend als medizinisch geboten eingeschätzt werden. Der Kläger hat im Rahmen der Zusammenhangsbegutachtung die Inanspruchnahme zur Verfügung stehender und zumutbarer Arbeitsschutzmaßnahmen beim Schweißen dargestellt. Bei der geschädigten Haut des Klägers, die sich klinisch durch die Bildung aktinischer Keratosen zeigt, handelt es sich um einen irreversiblen Zustand hinsichtlich des Risikos der Entwicklung maligner Hauttumore und ihrer Vorstufen. Weitere vermeidbare Expositionen gegenüber künstlicher UV-Strahlung waren und sind von daher nach Auffassung von Dr. E medizinisch nicht vertretbar.
30Schließlich hat der Kläger nach Auskunft seines Arbeitgebers seine gefährdende berufliche Tätigkeit spätestens ab dem 08.04.2016 aufgegeben, da er nach der Auskunft der Firma I GmbH & Co. KG vom 27.06.2016 seit diesem Zeitpunkt keine Schweißarbeiten mehr ausübt und auch keinem Schweißrauch mehr ausgesetzt ist.
31Damit liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Hautkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage zur BKV vor.
32Die Kammer hat keine Bedenken die Feststellungen des Sachverständigen Dr. E der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Sachverständige Dr. E hat die erhobenen Befunde sehr eingehend und sorgfältig ausgewertet und widerspruchsfreie und nachvollziehbare Überlegungen zur Zusammenhangsfrage angestellt. Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen von Dr. E hat die Beklagte nicht erhoben, außer dem Einwand, es handele sich - möglicherweise - um eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung. Die Kammer hält daher insoweit weitere Ausführungen für entbehrlich.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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