Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 26 KA 274/00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Honorarbescheides vom 26.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2000 verurteilt, über die Höhe der vertragspsychotherapeutischen Vergütung des Klägers im Quartal 1/00 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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