Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 8 KR 291/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Behandlung der Frau A., geb. am ..., 2909,60 EUR nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.10.2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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