Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 31 AL 243/08

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2008 in der Fassung des Bescheides vom 09. Juni 2008 verurteilt, für die Leistungen des Klägers für die Zeit vom 07. Februar 2004 bis 04. März 2004 bereits ab dem 01. November 2004 Zinsen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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