Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 62 SO 43/16 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 21.01.2016 bis zu einer rechts-kräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07.2016 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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