Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 43 SO 167/24
Tenor
Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 22.10.2024 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Marc Schäfer aus Siegen beigeordnet.
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Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 43 SO 167/24 |
Beschluss
5In dem Rechtsstreit
6Klägerin
7Proz.-Bev.:
8gegen
9Beklagte
10hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 24.01.2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richterin Maas, beschlossen:
11Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 22.10.2024 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Marc Schäfer aus Siegen beigeordnet.
12Gründe:
13Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Es besteht Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
14Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen. Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt, um bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
15Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen. Es besteht Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
16Die Bewilligung erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem der formgerechte Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vorlag.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
19Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
20schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
21Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
22schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
23Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
24- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
25- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
26Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
27Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
28Maas
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Referenzen
- §§ 114 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 73a 2x
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 65a 1x
- Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 43 SO 167/24 1x