Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 38/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1999 verurteilt, den Antrag des Klägers vom 01.04.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägers.


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