Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AS 73/05 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die ab Oktober 2005 zustehenden Leistungen nach dem SGB II vorläufig ohne Anrechnung der im März 2005 zugeflossenen Eigenheimzulage als Einkommen zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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