Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 11 KR 134/06 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten für die Hyperthermiebehandlungen zu übernehmen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.


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