Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 27 AS 488/07 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Zug um Zug gegen a) Vorlage einer von diesen veranlassten Erklärung des Vermieters bzw der Hausverwaltung, aus der hervorgeht, dass die fristlose Kündigung rückgängig gemacht wird, soweit ein Betrag iHv 1.562,75 EUR von der Antragsgegnerin übernommen wird und die darüber hinausgehenden Mietschulden von den Antragstellern ab dem Monat März 2008 in monatlichen Beträgen zu 50 EUR getilgt werden sowie b) Vorlage einer Erklärung der Antragsteller, aus der hervorgeht, dass sie damit einverstanden sind, dass aus der ihnen bewilligten Regelleistung ein Betrag iHv 50 EUR unmittelbar an den Vermieter gezahlt wird und sie damit einverstanden sind, dass die laufend bewilligten Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden, den aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 offenen Betrag iHv 1.244,18 EUR sowie für den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 einen weiteren Betrag für Heizkosten iHv monatlich 106,20 EUR vorläufig zu bewilligen und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag (3 x 106,20 EUR + 1.244,18 EUR = 1.562,75 EUR) sowie die laufenden Kosten der Unterkunft einschließlich um 106,20 EUR erhöhte Heizkosten unmittelbar an den Vermieter auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Den Antragstellern wird ab dem 15.01.2008 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von G. bewilligt.


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