Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 26 U 304/08

Tenor

Der Bescheid vom 23.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis, von dem der Kläger am 19.01.2008 betroffen worden ist, als einen Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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